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Änderung § 22 KMAG vom 30.12.2024
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§ 22 KMAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung | § 22 KMAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Maßnahmen hinsichtlich Organversammlungen von Instituten | |
(1) 1 Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen des Leitungsorgans bei Instituten Vertreter entsenden. 2 Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. 3 Im Falle der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten. 4 Diese können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. 5 Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. 6 Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. 7 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden. (2) 1 Institute haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen des Leitungsorgans in Aufsichtsfunktion sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung vorzunehmen. 2 Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. 3 Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 5 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. 6 Absatz 1 bleibt unberührt. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute und E-Geld-Institute. | (Text neue Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für CRR-Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114. |
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