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Änderung § 24 KMAG vom 30.12.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24 KMAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung
§ 24 KMAG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Weitere Maßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 16 oder Artikel 48 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts

(Text neue Fassung)

(1) Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 16, 48, 59, 60, oder die Artikel 65 bis 83 oder im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer Maßnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d oder Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d bis g der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts

1. vorübergehend untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen, und

2. bei schwerwiegenden, systematischen oder wiederholten Verstößen dauerhaft untersagen, Leitungsaufgaben bei Instituten oder Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person wahrzunehmen.

vorherige Änderung

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich ist.



(2) Im Falle eines Verstoßes gegen die Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt einem für den Verstoß verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren untersagen, Geschäfte für eigene Rechnung in Kryptowerten zu tätigen.

(3) Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Geldwäschegesetzes oder gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 kann die Bundesanstalt dem verantwortlichen Mitglied des Leitungsorgans eines Instituts die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflichteten im Sinne des § 2
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten
entsprechend für jede andere Person, die für den Verstoß verantwortlich ist.