§ 51 KMAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2024 geltenden Fassung | § 51 KMAG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 51 Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung | |
(Text alte Fassung) § 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr. | (Text neue Fassung) 1 § 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr. 2 § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr. |