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Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe (StBBerÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 443; Geltung ab 31.12.2024, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Es verordnen

-
die Bundesregierung aufgrund des § 158 des Steuerberatungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 78 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist,

-
das Bundesministerium der Finanzen aufgrund des § 86f des Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) eingefügt worden ist,

-
jeweils nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer:


Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2024 DVStB § 5, § 32, § 34, § 54, § 8, § 16, § 38, § 42, § 51, § 56, § 58, mWv. 1. Juli 2025 offen

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:

„Inhaltsübersicht

Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

§ 1 Zulassungsverfahren

§§ 2 und 3 (weggefallen)

§ 4 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

§ 5 Sonstige Nachweise

§ 6 Zulassung zur Prüfung

§ 7 Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

§ 8 Antrag auf Befreiung von der Prüfung

§ 9 (weggefallen)

§ 10 Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

§ 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

§ 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse

§ 14 Durchführung der Prüfungen

§ 15 Prüfungsnoten, Gesamtnoten

§ 16 Schriftliche Prüfung

§ 17 Ladung zur schriftlichen Prüfung

§ 18 Fertigung der Aufsichtsarbeiten

§ 19 Aufsicht

§ 20 Verhalten während der schriftlichen Prüfung

§ 21 Rücktritt von der Prüfung

§ 22 Niederschrift über die Aufsichtsarbeit

§ 23 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

§ 24 Bewertung der Aufsichtsarbeiten

§ 25 Ergebnis der schriftlichen Prüfung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung

§ 26 Mündliche Prüfung

§ 27 Bewertung der mündlichen Prüfung

§ 28 Ergebnis der Prüfung, Wiederholung der Prüfung

§ 29 Überdenken der Prüfungsbewertung

§ 30 Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung

§ 31 Niederschrift über die mündliche Prüfung

§ 32 Aufbewahrungspflichten

§ 33 (weggefallen)

Zweiter Teil Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter

§ 34 Bestellungsverfahren

§ 33 Berufsurkunde

§§ 36 und 37 (weggefallen)

§ 38 Wiederbestellung

§ 39 (weggefallen)

Dritter Teil Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft

§ 40 Verfahren

§ 41 Anerkennungsurkunde

Vierter Teil Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle"

§ 42 Nachweis der besonderen Sachkunde

§ 43 Sachkunde-Ausschuss

§ 44 Verleihung, Verleihungsurkunde

Fünfter Teil (weggefallen)

§§ 45 bis 50 (weggefallen)

Sechster Teil Berufshaftpflichtversicherung

§ 51 Versicherungspflicht

§ 52 Mindestversicherungssumme

§ 53 Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages

§ 53a Ausschlüsse

§ 54 Anerkennung anderer Berufshaftpflichtversicherungen

§ 55 Nachweis des Versicherungsabschlusses

§ 56 Anzeige von Veränderungen".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „dreijährige" durch das Wort „einjährige" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 wird das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2025

3.
Die §§ 10 bis 13 werden wie folgt gefasst:

§ 10 Berufung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihre Stellvertreter sind durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde für drei Jahre zu berufen. Eine Berufung in mehrere Prüfungsausschüsse ist zulässig. Stellvertretende Mitglieder müssen nicht einem einzelnen Mitglied des Prüfungsausschusses zugeordnet werden.

(2) Vor der Berufung eines Steuerberaters ist die Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied der Steuerberater ist. Vor der Berufung eines Vertreters der Wirtschaft ist die für die Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde zu hören.

(3) Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter, die nicht Beamte oder Angestellte der Finanzverwaltung sind, zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

§ 11 Ende der Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse während ihrer Amtszeit begonnene Prüfungsverfahren nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen können.

(4) Endet eine Amtszeit vor deren regulärem Ende, wird ein Nachfolger nur für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.

§ 12 Rechtsstellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse

(1) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind nicht weisungsgebunden. Sie dürfen die Zulassungs- und Prüfungsunterlagen einsehen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind aus dem Gebührenaufkommen zu entschädigen.

§ 13 Entscheidungen der Prüfungsausschüsse

(1) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden."

4.
§ 18 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die zuständige Steuerberaterkammer hat einem Bewerber, der wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten erheblich beeinträchtigt ist, auf Antrag einen seiner Behinderung entsprechenden Nachteilsausgleich zu gewähren. Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden."

5.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Ausschluß" durch die Wörter „und Ausschluss" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „unter Angabe der Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und der Gesamtnote für die schriftliche Prüfung" eingefügt.

6.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Mit der Ladung sind die Einzelnoten der Aufsichtsarbeiten und die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung mitzuteilen. § 18 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung."

b)
In Absatz 3 Satz 1 und den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

7.
§ 31 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:

„1.
die Namen der anwesenden Personen,

2.
für jeden Bewerber die Bewertung des Vortrags und jedes Prüfungsabschnitts,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 32 Aufbewahrungspflichten".

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Dokumente können auch elektronisch aufbewahrt werden."

9.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „berufsgerichtliche" durch das Wort „berufsaufsichtliche" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dem Antrag ist eine beglaubigte Abschrift der Bescheinigung der zuständigen Stelle über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung oder die Befreiung von dieser Prüfung beizulegen."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „berufsgerichtlichen" durch das Wort „berufsaufsichtlichen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2025

10.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Behörde zu hören."

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

11.
§ 53a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Sozien" durch das Wort „Mitgesellschafter" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „mit Ausnahme der Türkei" gestrichen.

cc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Ersatzansprüche, die vor Gerichten in außereuropäischen Staaten geltend gemacht werden."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


12.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Buchprüfer" und nach dem Wort „Buchprüfungsgesellschaft" jeweils die Wörter „zugelassen oder" eingefügt und wird das Wort „und" durch das Wort „bis" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

13.
In § 8 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 16 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4, § 42 Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 8 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie in § 56 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Gesetzes" durch das Wort „Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

14.
Der Siebte Teil wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 31. Dezember 2024 StBPPV § 18



Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1, 3 bis 7, 10 und 11 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2024.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Jörg Kukies