Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (4. EnergieStVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445; Geltung ab 01.01.2025

Artikel 1 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung



Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 99b und 99c werden wie folgt gefasst:

§ 99b (weggefallen)

§ 99c (weggefallen)".

b)
Nach § 100a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu § 55 des Gesetzes (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:

§ 101 (weggefallen)".

2.
In § 1b werden die Absätze 6 bis 8 aufgehoben.

3.
Dem § 8a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit im Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung angeordnet und ein Sachwalter bestellt wurde, kann die Mitteilung nach Satz 1 ausschließlich durch den Inhaber der Zulassung oder der Bewilligung erfolgen."

4.
§ 11b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „den in den §§ 3, 3a und 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen" durch die Wörter „der in den §§ 3 und 3a des Gesetzes genannten Steuerermäßigungen" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

5.
§ 11c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Versicherung nach § 3b Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 11b Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 3b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes dürfen nur gewährt werden, sofern sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Schwierigkeiten befand."

6.
Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit im Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung angeordnet und ein Sachwalter bestellt wurde, kann die Mitteilung nach Satz 1 ausschließlich durch den Erlaubnisinhaber erfolgen."

7.
Dem § 54 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit im Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung angeordnet und ein Sachwalter bestellt wurde, kann die Mitteilung nach Satz 1 ausschließlich durch den Erlaubnisinhaber erfolgen."

8.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „nicht selbst" durch die Wörter „nur mittelbar" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Fälle des Geheißerwerbs gelten nicht als Liefergeschäfte im Rahmen eines Streckengeschäfts."

b)
Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Wer als Erlaubnisinhaber steuerfreie Energieerzeugnisse nach § 4 des Gesetzes in ein Drittland ausführen will, hat die Ausfuhr der Energieerzeugnisse anhand zollrechtlicher Ausfuhrdokumente auf Verlangen des Hauptzollamts zweifelsfrei nachzuweisen."

c)
In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „Zollkodex" durch das Wort „Unionszollkodex" ersetzt.

d)
In den Absätzen 13 und 14 werden jeweils die Wörter „Absatz 10 oder" gestrichen.

9.
In § 80 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

„(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. Satz 1 gilt nur dann, wenn der Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr ist, die Festsetzung der zu entlastenden Steuer nicht vor der Festsetzung der Jahressteuerschuld erfolgt und wenn in den Fällen des

1.
§ 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes

a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und

b)
die nach § 95 Absatz 3 erforderliche Betriebserklärung vorgelegt worden ist und die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird;

2.
§ 53 des Gesetzes die nach § 99 Absatz 3 erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind;

3.
§ 53a Absatz 1 oder Absatz 4 des Gesetzes

a)
die nach § 99a Absatz 4 erforderlichen Angaben und Unterlagen vom Antragsteller bereits vorgelegt worden sind und

b)
im Fall des § 53a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes darüber hinaus sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird;

4.
§ 54 des Gesetzes

a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und

b)
die nach § 100 Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird.

(3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, wird auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichtet, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden."

10.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

11.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zulassen, außerdem die Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren" durch das Wort „zulassen" ersetzt.

12.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zulassen, außerdem die Steuerentlastung in Einzelfällen unverzüglich gewähren" durch das Wort „zulassen" ersetzt.

13.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

14.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

15.
§ 91a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

16.
§ 91b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

17.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag für Gemische, die bei bewilligten Spülvorgängen angefallen sind oder für Gemische, die versehentlich entstanden sind, spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

18.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

19.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren" gestrichen.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung wird in den Fällen der Sätze 2 und 3 nur gewährt, wenn die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde."

c)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Dem Antrag ist bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist, beizufügen."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Fall des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes hat der Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen."

20.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

21.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

22.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann der Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn

1.
der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und

2.
die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde."

23.
§ 99a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Entlastungsabschnitt ist im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 2 des Gesetzes sowie im Fall des § 53a Absatz 4 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 5 des Gesetzes das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann ein Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn

1.
der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und

2.
die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.

Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad oder für jeden Kalendermonat des Kalenderjahres der jeweilige Monatsnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen.

(3) Entlastungsabschnitt im Fall des § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. Hiervon abweichend kann ein Antragsteller das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn

1.
sich der maßgebliche Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt,

2.
der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 10.000 Euro beträgt und

3.
die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde.

Wird als Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr zugrunde gelegt, ist der Jahresnutzungsgrad oder für jeden Kalendermonat des Kalenderjahres der jeweilige Monatsnutzungsgrad der Anlage nachzuweisen. Wird dagegen ein anderer Entlastungsabschnitt gewählt, ist für jeden Monat des Entlastungsabschnitts der jeweilige Monatsnutzungsgrad nachzuweisen."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 4" durch die Wörter „nach den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

d)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall einer Steuerentlastung nach § 53a Absatz 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 53a Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen."

24.
Die §§ 99b und 99c werden aufgehoben.

25.
§ 100 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960, 1961), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, ist der Antrag ab 1. Januar 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn

1.
der Entlastungsbetrag den Betrag nach § 54 Absatz 3 des Gesetzes bereits im jeweils ersten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres überschreitet und

2.
die nach § 80 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4 dem Steuerschuldner voraussichtlich zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen für den gleichen Zeitraum berücksichtigt wurde."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für den maßgebenden Zeitraum gemäß § 15 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen."

26.
Die Zwischenüberschrift nach § 100a und vor § 101 wird aufgehoben.

27.
§ 101 wird aufgehoben.

28.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

29.
§ 103 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

30.
§ 103a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

31.
§ 103b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

32.
§ 104 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

33.
§ 110 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
für die Bestimmung des Brennwerts von Erdgas und gasförmigen Kohlenwasserstoffen die DIN EN ISO 6976, Ausgabe Dezember 2016,".

b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird die Angabe „Januar 2012" durch die Angabe „Dezember 2019" ersetzt.

bb)
In Buchstabe d wird die Angabe „Juli 2011" durch die Angabe „Januar 2022" ersetzt.

cc)
Buchstabe e wird aufgehoben.

c)
In Nummer 6 werden die Wörter „DIN 51900-1, Ausgabe April 2000" durch die Wörter „DIN 51900, Ausgabe Dezember 2023" ersetzt.

d)
In Nummer 7 Buchstabe c wird die Angabe „Oktober 2011" durch die Angabe „Februar 2018" ersetzt.

e)
Nummer 8 wird aufgehoben.

f)
In Nummer 10 wird die Angabe „September 2000" durch die Angabe „März 2023" ersetzt.

34.
Die Anlage 3 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. EnergieStVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. EnergieStVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 4. EnergieStVuaÄndV
... des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) neu gefasst sowie Nummer 11 Buchstabe g durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes angefügt, Nummer 12 durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe g des Gesetzes vom ...