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Artikel 2 - Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (4. EnergieStVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445; Geltung ab 01.01.2025

Artikel 2 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung



Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 14a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a und 9b des Gesetzes".

b)
Nach der Angabe zu § 17g wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu § 10 des Gesetzes (weggefallen)".

c)
Die Angaben zu den §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst:

§ 18 (weggefallen)

§ 19 (weggefallen)".

2.
In § 1a Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und in Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§§ 9a bis 10" durch die Angabe „§§ 9a bis 9e" ersetzt.

3.
§ 1d Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

4.
§ 1e Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Versicherung nach § 2a Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. § 1d Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Steuerentlastungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sowie die Steuerentlastungen nach den §§ 12c, 12d und 14a dürfen nur gewährt werden, sofern sich das Unternehmen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Schwierigkeiten befand."

5.
Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit im Eröffnungsbeschluss eines Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung nach § 270 der Insolvenzordnung angeordnet und ein Sachwalter bestellt wurde, kann die Mitteilung nach Satz 1 ausschließlich durch den Erlaubnisinhaber erfolgen."

6.
§ 6 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Hauptzollamt kann auf Antrag bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastungen nach den §§ 9a und 9b des Gesetzes berücksichtigen, soweit die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet sind. Satz 1 gilt nur, wenn der Entlastungsabschnitt das Kalenderjahr ist, die Festsetzung der zu entlastenden Steuer nicht vor der Festsetzung der Jahressteuerschuld erfolgt und wenn in den Fällen des

1.
§ 9a des Gesetzes

a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und

b)
die nach § 17a Absatz 3 erforderliche Betriebserklärung vorgelegt worden ist und die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird;

2.
§ 9b des Gesetzes

a)
sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1 bestimmt und

b)
die nach § 17b Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten vom Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts vorgelegt wird.

(3) Beträgt die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen nicht mehr als 200 Euro, wird auf die Festsetzung von Vorauszahlungen verzichtet, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden."

7.
In § 8 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „steuerbefreit" gestrichen.

8.
In § 10 Absatz 2 vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Entnahme" die Wörter „oder die Leistung" eingefügt.

9.
In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Strombegünstigung" durch das Wort „Steuerbegünstigung" ersetzt.

10.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

11.
§ 12c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Steuerentlastung ist" die Wörter „für jede Anlage" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „jede" durch das Wort „die" ersetzt.

12.
§ 12d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „jede" durch das Wort „die" ersetzt.

13.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verbraucht" durch das Wort „entnommen" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

14.
Nach § 14a wird die Zwischenüberschrift wie folgt gefasst:

„Zu § 2 Nummer 3 bis 6 und den §§ 9a und 9b des Gesetzes".

15.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Hauptzollamt ist für die Zuordnung eines Unternehmens nach § 2 Nummer 3 und 5 des Gesetzes zu einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuständig."

16.
§ 17a Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergütung der Steuer (Steuerentlastung) nach § 9a des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann in den Fällen nach Satz 2 auf Antrag auch den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach den Sätzen 2 und 3 wird nur gewährt, wenn die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen berücksichtigt wurde.

(3) Dem Antrag ist bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung beizufügen, in der die Verwendung des Stroms genau beschrieben wird. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen. Darüber hinaus hat der Antragsteller auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen."

17.
§ 17b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960, 1961), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, ist der Antrag ab 1. Januar 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung)."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen. Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden. Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn

1.
der Entlastungsbetrag, ohne Berücksichtigung des Betrags nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes, bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 1.000 Euro beträgt und

2.
die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen berücksichtigt wurde.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen. Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen."

18.
§ 17d Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

19.
§ 17f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

20.
§ 17g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden."

21.
Nach § 17g wird die Zwischenüberschrift aufgehoben.

22.
Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.

23.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 17c Absatz 4 Satz 1" das Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 19 Absatz 4 Satz 1," gestrichen.

b)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „§ 17c Absatz 2 Satz 1" das Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 19 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. EnergieStVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. EnergieStVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 4. EnergieStVuaÄndV
... 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) und Nummer 8 Buchstabe a durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes neu gefasst sowie Buchstabe b durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d ... 2 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa dieses Gesetzes neu gefasst sowie Buchstabe b durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes geändert, Nummer 11 Buchstabe d durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d ...