Eingangsformel - Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025)

V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 446
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 860-11-16 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 55 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -, der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestags gemäß § 55 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch:



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