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Artikel 1 - Drittes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (3. EnWGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2024 EnWG § 35e

§ 35e des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ab dem 1. Januar 2025 darf der Marktgebietsverantwortliche die Umlage dabei ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen physikalisch ausgespeisten Mengen erheben."

2.
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Hierzu" durch die Wörter „Zur Umlage der Kosten" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. EnWGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. EnWGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 1 EnWGEÜVÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 448 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...