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Artikel 1 - Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EStG § 32, § 32a, § 39b, § 66

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3.306 Euro" durch die Angabe „3.336 Euro" ersetzt.

2.
§ 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
bis 12.096 Euro (Grundfreibetrag):

0;

2.
von 12.097 Euro bis 17.443 Euro:

(932,30 • y + 1.400) • y;

3.
von 17.444 Euro bis 68.480 Euro:

(176,64 • z + 2.397) • z + 1.015,13;

4.
von 68.481 Euro bis 277.825 Euro:

0,42 • x - 10.911,92;

5.
von 277.826 Euro an:

0,45 • x - 19.246,67.

Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 17.443 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3.
In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe „13.432 Euro" durch die Angabe „13.785 Euro" und die Angabe „33.380 Euro" durch die Angabe „34.240 Euro" ersetzt.

4.
In § 66 Absatz 1 wird die Angabe „250 Euro" durch die Angabe „255 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 SteFeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SteFeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SteFeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 SteFeG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 ...