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Artikel 1 - Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3.306 Euro" durch die Angabe „3.336 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1.
- bis 12.096 Euro (Grundfreibetrag):
0; - 2.
- von 12.097 Euro bis 17.443 Euro:
(932,30 • y + 1.400) • y; - 3.
- von 17.444 Euro bis 68.480 Euro:
(176,64 • z + 2.397) • z + 1.015,13; - 4.
- von 68.481 Euro bis 277.825 Euro:
0,42 • x - 10.911,92; - 5.
- von 277.826 Euro an:
0,45 • x - 19.246,67.
- 3.
- In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe „13.432 Euro" durch die Angabe „13.785 Euro" und die Angabe „33.380 Euro" durch die Angabe „34.240 Euro" ersetzt.
- 4.
- In § 66 Absatz 1 wird die Angabe „250 Euro" durch die Angabe „255 Euro" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 1 SteFeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SteFeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SteFeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 SteFeG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32 ...
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