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Artikel 2 - Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3.336 Euro" durch die Angabe „3.414 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1.
- bis 12.348 Euro (Grundfreibetrag):
0; - 2.
- von 12.349 Euro bis 17.799 Euro:
(914,51 • y + 1.400) • y; - 3.
- von 17.800 Euro bis 69.878 Euro:
(173,10 • z + 2.397) • z + 1.034,87; - 4.
- von 69.879 Euro bis 277.825 Euro:
0,42 • x - 11.135,63; - 5.
- von 277.826 Euro an:
0,45 • x - 19.470,38.
- 3.
- In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe „13.785 Euro" durch die Angabe „14.071 Euro" und die Angabe „34.240 Euro" durch die Angabe „34.939 Euro" ersetzt.
- 4.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „255 Euro" durch die Angabe „259 Euro" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden."
Zitierungen von Artikel 2 SteFeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SteFeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SteFeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 SteFeG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Die Artikel 2 , 4 und 6 treten am 1. Januar 2026 in ...
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