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Artikel 3 - Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)

Artikel 3 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SolzG 1995 § 3, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „36.260 Euro" durch die Angabe „39.900 Euro" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „18.130 Euro" durch die Angabe „19.950 Euro" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum

1.
bei monatlicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als ein Zwölftel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als ein Zwölftel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages,

2.
bei wöchentlicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als sieben Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als sieben Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages,

3.
bei täglicher Lohnzahlung

a)
in der Steuerklasse III mehr als ein Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und

b)
in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als ein Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages beträgt."

c)
Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „18.130 Euro" durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „36.260 Euro" durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „36.260 Euro" durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Angabe „18.130 Euro" durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

2.
Dem § 6 wird folgender Absatz 26 angefügt:

„(26) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2025 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 3 SteFeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SteFeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SteFeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 SteFeG Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 6 SolzG 1995 Anwendungsvorschrift (vom 01.01.2025)
... 3 des Einkommensteuergesetzes). (26) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals im Veranlagungszeitraum ... im Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals auf den laufenden ... die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ...