Das
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „36.260 Euro" durch die Angabe „39.900 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „18.130 Euro" durch die Angabe „19.950 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
- 1.
- bei monatlicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als ein Zwölftel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als ein Zwölftel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages,
- 2.
- bei wöchentlicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als sieben Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als sieben Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages,
- 3.
- bei täglicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als ein Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als ein Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages beträgt."
- c)
- Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „18.130 Euro" durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „36.260 Euro" durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 wird die Angabe „36.260 Euro" durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Angabe „18.130 Euro" durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 26 angefügt:
neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449