Tools:
Update via:
Artikel 3 - Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
Artikel 3 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „36.260 Euro" durch die Angabe „39.900 Euro" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „18.130 Euro" durch die Angabe „19.950 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
- 1.
- bei monatlicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als ein Zwölftel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als ein Zwölftel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages,
- 2.
- bei wöchentlicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als sieben Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als sieben Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages,
- 3.
- bei täglicher Lohnzahlung
- a)
- in der Steuerklasse III mehr als ein Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 angegebenen Betrages und
- b)
- in den Steuerklassen I, II, IV bis VI mehr als ein Dreihundertsechzigstel des in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 angegebenen Betrages beträgt."
- c)
- Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „18.130 Euro" durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „36.260 Euro" durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 wird die Angabe „36.260 Euro" durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Angabe „18.130 Euro" durch die Wörter „den Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 26 angefügt:„(26) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals im Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b des Einkommensteuergesetzes) erstmals für das Ausgleichsjahr 2025 anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 3 SteFeG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 SteFeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SteFeG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 SteFeG Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
... Solidaritätszuschlaggesetz 1995, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...
Zitat in folgenden Normen
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
neugefasst durch durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4130; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 6 SolzG 1995 Anwendungsvorschrift (vom 01.01.2025)
... 3 des Einkommensteuergesetzes). (26) § 3 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals im Veranlagungszeitraum ... im Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. § 3 Absatz 4 und 4a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist erstmals auf den laufenden ... die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. § 3 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ist beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16838/a321120.htm