In Absatz 1 wird die Angabe „255 Euro" durch die Angabe „259 Euro" ersetzt.
2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden."