Artikel 6 - Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)

Artikel 6 Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 BKGG offen

§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird die Angabe „255 Euro" durch die Angabe „259 Euro" ersetzt.

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden."

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Zitierungen von Artikel 6 SteFeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SteFeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SteFeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 SteFeG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2025 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2026 in ...


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