Artikel 8 - Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)

Artikel 8 Folgeänderungen


Artikel 8 ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB XII § 145, SGB XIV § 93, AsylbLG § 16

(1) In § 145 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.

(2) In § 93 Absatz 1 Satz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „und Vierten Kapitels" die Wörter „sowie § 145 Absatz 1 und 2" eingefügt.

(3) In § 16 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird die Angabe „20 Euro" durch die Angabe „25 Euro" ersetzt.



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