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Artikel 9 - Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)

Artikel 9 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 9 ändert mWv. 1. Januar 2025 FAG § 12a

Dem § 12a des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

 
„Für die in Satz 1 genannten Jahre wird jeweils eine weitere Zwischenabrechnung im Sinne von § 14 Absatz 3 sowie jeweils eine weitere Verrechnung im Sinne von § 16 erstellt. Die sich hieraus ergebenden Zahlungen werden für das Ausgleichsjahr 2022 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das zweite Quartal 2025 und für das Ausgleichsjahr 2023 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das erste Quartal 2026 entrichtet."

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