Dem
§ 12a des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:
-
- „Für die in Satz 1 genannten Jahre wird jeweils eine weitere Zwischenabrechnung im Sinne von § 14 Absatz 3 sowie jeweils eine weitere Verrechnung im Sinne von § 16 erstellt. Die sich hieraus ergebenden Zahlungen werden für das Ausgleichsjahr 2022 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das zweite Quartal 2025 und für das Ausgleichsjahr 2023 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das erste Quartal 2026 entrichtet."
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Artikel 4 GewHGEG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes ... 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449 ) geändert worden ist, werden die das Kalenderjahr 2027 betreffenden Wörter „minus ...