Artikel 9 - Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)

Artikel 9 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 FAG § 12a

Dem § 12a des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, werden die folgenden Sätze angefügt:

 
„Für die in Satz 1 genannten Jahre wird jeweils eine weitere Zwischenabrechnung im Sinne von § 14 Absatz 3 sowie jeweils eine weitere Verrechnung im Sinne von § 16 erstellt. Die sich hieraus ergebenden Zahlungen werden für das Ausgleichsjahr 2022 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das zweite Quartal 2025 und für das Ausgleichsjahr 2023 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das erste Quartal 2026 entrichtet."

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Zitierungen von Artikel 9 SteFeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 SteFeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SteFeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Artikel 4 GewHGEG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
... 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449 ) geändert worden ist, werden die das Kalenderjahr 2027 betreffenden Wörter „minus ...


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