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Unterabschnitt 2 - Filmförderungsgesetz (FFG)
Teil 3 Förderungen
Kapitel 2 Produktionsförderung
Abschnitt 1 Produktionsförderung für programmfüllende Filme
Unterabschnitt 2 Verwendung
§ 74 Verwendungsmöglichkeiten für Hersteller
§ 74 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 hat die Förderhilfen innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids vorrangig für die Herstellung neuer programmfüllender Filme, die die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllen, zu verwenden.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfen für besonders aufwendige Maßnahmen der Stoffbeschaffung, der Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films verwendet werden, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt. 2Wenn 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfe weniger als 100.000 Euro betragen, kann auch ein höherer Anteil gewährt werden.
(3) 1Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 auch gestatten, dass bis zu 75 Prozent der nach § 73 zuerkannten Förderhilfen im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens des Herstellers für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden. 2In einem Zeitraum von fünf Jahren darf ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht mehr als 500.000 Euro für diesen Zweck erhalten.
§ 75 Begonnene Maßnahmen
§ 75 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach § 74 Absatz 1 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung begonnen wurde. 3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
§ 76 Verwendungsmöglichkeiten für drehbuchschreibende und regieführende Personen
§ 76 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die drehbuchschreibende oder die regieführende Person kann die zuerkannten Förderhilfen innerhalb von drei Jahren nach Erlass des jeweiligen Zuerkennungsbescheids verwenden
- 1.
- für die Herstellung eines Drehbuchs,
- 2.
- für die Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment),
- 3.
- für eine mit einem Treatment nach Nummer 2 vergleichbare Darstellung oder eine erste Drehbuchfassung eines Films oder
- 4.
- für die Entwicklung einer produktionsreifen und projektgerechten Beschreibung eines Films oder entsprechender Vorbereitungshandlungen.
(2) Die Inanspruchnahme der Förderhilfe verpflichtet die drehbuchschreibende oder die regieführende Person dazu, die in Absatz 1 genannten Werke im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films, der die jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 erfüllt, zu verwenden.
(3) 1Drehbücher, Treatments, vergleichbare Darstellungen, erste Drehbuchfassungen sowie Beschreibungen müssen in deutscher Sprache verfasst werden. 2Hiervon ausgenommen sind Dialogstellen, für die aus dramaturgischen Gründen eine andere Sprache vorgesehen ist. 3Die Filmförderungsanstalt kann Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Sätzen 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des jeweiligen Vorhabens dies rechtfertigt.
(4) Die Filmförderungsanstalt kann festlegen, dass eine Aufteilung der Referenzmittel auf mehrere Projekte nur möglich ist, wenn für jedes Projekt eine bestimmte Mindestfördersumme erreicht ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16840/b46910.htm