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Artikel 1 - Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) (53. EDENRV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 3; Geltung ab 17.04.2025, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 1 Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. April 2025 EDENRV offen


 
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Zitierungen von Artikel 1 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 53. EDENRV-ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 53. EDENRV-ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 53. EDENRV-ÄndV Weitere Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
... der Bundesrepublik Deutschland) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 13.07.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (nur ... der Bundesrepublik Deutschland) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 13.07.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Strecken T812 ...