Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) (53. EDENRV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 3; Geltung ab 17.04.2025, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 2 Weitere Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Mai 2025 EDENRV offen




 

Zitierungen von Artikel 2 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 53. EDENRV-ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 53. EDENRV-ÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 53. EDENRV-ÄndV Weitere Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
... ist, wird wie folgt geändert: (nur Fundstellennachweis)  ...
Artikel 3 53. EDENRV-ÄndV Inkrafttreten
... Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 17. April 2025 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 15. Mai 2025 in ...