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§ 3 - Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)

A. v. 06.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 5
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2030-11-48-22 Beamte

§ 3 Mittelbare Bundesverwaltung



(1) 1Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 sowie C 1 bis C 3 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse übertragen. 2Der jeweilige Vorstand kann seine Befugnisse für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen.

(2) 1Dem Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 übertragen. 2Der Vorstand kann die Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen.

(3) 1Dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen. 2Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen.

(4) Dem für Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiters übertragen.

(5) 1Dem jeweiligen Vorstand der in der Anlage 1 zu § 114 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen. 2Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die jeweilige Geschäftsführerin oder den jeweiligen Geschäftsführer bzw. die jeweilige Geschäftsführung übertragen.