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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen (ChemSanktionsVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Chemikalien-Sanktionsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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