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Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (GKrimDVDVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18; Geltung ab 01.01.2025

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 GKrimDVDV § 1a, § 11, § 13, § 22, § 23, § 43, § 63, § 66, § 67, § 71, § 81, § 98, § 100, § 105, § 115

Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2883), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.

2.
§ 1a wird aufgehoben.

3.
In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" gestrichen.

4.
§ 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für alle Lehrveranstaltungen können digitale Formate genutzt werden."

5.
In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „der Bachelorarbeit" durch die Wörter „der Thesis" ersetzt.

6.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

7.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Für die Durchführung der Verteidigung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

8.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird Absatz 2 und die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" werden gestrichen.

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

9.
In § 66 Absatz 3 und § 67 Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

10.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

11.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

12.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

13.
In § 100 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

14.
§ 105 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

15.
§ 115 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.