Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (GKrimDVDVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18; Geltung ab 01.01.2025

Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 MntDAIVVDV § 1a, § 4, § 7, § 8, § 9, § 19, § 23

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.

2.
§ 1a wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „höheren" die Wörter „oder gehobenen" eingefügt und wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 3 wird Nummer 2.

b)
Absatz 4a wird aufgehoben.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" werden gestrichen und die Angabe „Absatz 2" wird durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.

5.
§ 8 Absatz 1a wird aufgehoben.

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1a und 1b werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Schriftliche Leistungstests können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

7.
§ 19 Absatz 1a und § 23 Absatz 2a werden aufgehoben.



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