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Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (GKrimDVDVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.
- 2.
- § 1a wird aufgehoben.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „höheren" die Wörter „oder gehobenen" eingefügt und wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Nummer 3 wird Nummer 2.
- b)
- Absatz 4a wird aufgehoben.
- 4.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- c)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" werden gestrichen und die Angabe „Absatz 2" wird durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 8 Absatz 1a wird aufgehoben.
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1a und 1b werden durch folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Schriftliche Leistungstests können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- 7.
- § 19 Absatz 1a und § 23 Absatz 2a werden aufgehoben.
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