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Artikel 3 - Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (GKrimDVDVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18; Geltung ab 01.01.2025

Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2025 GntDAIVVDV § 1a, § 4, § 6, § 7, § 7a, § 11, § 12, § 13, § 15, § 20

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 1a und 7a gestrichen.

2.
§ 1a wird aufgehoben.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „höheren" die Wörter „oder gehobenen" eingefügt und wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes."

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4a wird aufgehoben.

4.
§ 6 Absatz 4a wird aufgehoben.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3a wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Hochschule kann festlegen, dass digitale Lehrformate für einzelne Lehrveranstaltungen des Präsenz- und des Fernstudiengangs genutzt werden."

6.
§ 7a wird aufgehoben.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6a wird Absatz 7, die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" werden gestrichen und die Wörter „vier Prüfende" durch die Wörter „drei Prüfende" ersetzt.

b)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

c)
Absatz 7a wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Soweit sich ein Leistungstest hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können."

b)
Die Absätze 4a und 8 werden aufgehoben.

9.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zwischenprüfung im Fernstudiengang kann studiengangbegleitend durchgeführt werden."

b)
Die Absätze 1a und 2a werden aufgehoben.

10.
§ 15 Absatz 2a und 2b und § 20 Absatz 2a werden aufgehoben.