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Artikel 4 - Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (GKrimDVDVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -
Artikel 4 ändert mWv. 1. Januar 2025 GntVDDVCSVDV § 1a, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 15, § 18, § 19, § 20, § 22, § 28, § 31, § 35, § 36, § 39, § 40, § 45, § 48, § 50, § 53, § 56, § 58, § 61, § 64, § 73, § 74, § 80, § 81
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - vom 23. September 2020 (BGBl. I S. 2021), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 1a, 48 und 56 gestrichen.
- 2.
- § 1a wird aufgehoben.
- 3.
- In § 7 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „die Hochschule" durch die Wörter „das nach § 39 zuständige Prüfungsamt" ersetzt.
- 4.
- Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:„(5) Eine einzelne Modulprüfung ist bestanden, wenn darin eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wird."
- 5.
- In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „technische" durch das Wort „informationstechnische" ersetzt.
- 6.
- In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.
- 7.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des höheren Dienstes der Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde und
- 2.
- einer oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der Hochschule oder einer Praxisbehörde."
- bbb)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Angestellte" durch die Wörter „Angehörige des öffentlichen Dienstes" ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Sitzungsleitung wird von der Kommission bestimmt. § 36 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt."
- b)
- Absatz 2a wird aufgehoben.
- c)
- Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von der Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, widerrufen werden." - d)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten unabhängig voneinander. Die individuellen Ergebnisse werden von der Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, mittels Mittelwertbildung zusammengeführt."
- 8.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „technischen" durch das Wort „informationstechnischen" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- 9.
- § 18 wird wie folgt geändert;
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „technischen" durch das Wort „informationstechnischen" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- eine Simulationsaufgabe."
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Für die Durchführung des mündlichen Teils kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen."
- 10.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Ergebnis des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens."
- 11.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Auswahlkommission" durch die Wörter „Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt," ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftliche" die Wörter „oder elektronische" eingefügt.
- 12.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3a wird Absatz 4 und in Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" gestrichen.
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und folgender Absatz 5 wird vorangestellt:„(5) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden."
- 13.
- In § 28 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „Verwaltungsmanagement" die Wörter „und IT-Recht" eingefügt.
- 14.
- § 31 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Spezialmodule sind während der berufspraktischen Studienzeiten I und II im Umfang von insgesamt mindestens 15 Arbeitstagen zu absolvieren."
- 15.
- Die §§ 35 und 36 werden durch folgenden § 35 ersetzt:
„§ 35 Bewertung der Praktika(1) Ein Praktikum ist bestanden, wenn darin mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht wird.(2) Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden.(3) Einzelheiten regelt die Ordnung über die berufspraktischen Studienzeiten für den Studiengang „Digital Administration and Cyber Security", die durch den Zentralbereichsrat am 1. September 2021 beschlossen wurde. Die Ordnung wird auf der Internetseite der Hochschule des Bundes veröffentlicht und im Studiendekanat in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt." - 16.
- § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Zuständigkeiten
Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt in der Zentralen Hochschulverwaltung zuständig." - 17.
- In § 40 Absatz 4 wird das Wort „Modulprüfung" durch das Wort „Prüfung" ersetzt.
- 18.
- § 45 Absatz 1a wird aufgehoben.
- 19.
- § 48 wird aufgehoben.
- 20.
- § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50 Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,- 1.
- wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und
- 2.
- wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat."
- 21.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „fünf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters" durch die Wörter „im Folgesemester" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:„(6) Studierende, die die Zwischenprüfung nicht bis zum Ablauf des fünften Semesters bestanden haben, sind von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen. Bei Mutterschutz, Elternzeit oder längerfristigen Erkrankungen verlängert sich die Frist nach Satz 1 um die Zeit, in der die Studierenden abwesend waren."
- 22.
- § 56 wird aufgehoben.
- 23.
- In § 58 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses" durch die Wörter „im Folgesemester" ersetzt.
- 24.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „bestimmt" durch das Wort „ausgegeben" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „des Hauptstudiums I" durch die Wörter „der berufspraktischen Studienzeit II" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „vor dem Beginn" durch die Wörter „zu Beginn der Freistellungsphase in" ersetzt.
- 25.
- Dem § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Die Dienstbehörde kann für weitere acht Wochen nach Ableistung der berufspraktischen Studienzeit II sicherstellen, dass in Fällen
- 1.
- des § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Zuweisung der Studierenden an die Ausbildungsbehörde erfolgt;
- 2.
- des § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 keine Abordnung der Studierenden an die Hochschule erfolgt."
- 26.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 werden die Wörter „von vier Wochen" durch die Wörter „der Bearbeitungszeit" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:„(6) Es sind nur jeweils die Bestandteile der Diplomarbeit zu wiederholen, die nicht bestanden wurden."
- c)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- 27.
- § 74 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- die berufspraktischen Studienzeiten bestanden hat,".
- b)
- Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
- 28.
- § 80 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Hochschule erkennt die Leistungen an, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden." - 29.
- § 81 wird wie folgt gefasst:
„§ 81 Übergangsvorschrift
Auf Studierende, die das Studium vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben, sind die §§ 35 und 50 Nummer 1 sowie § 74 dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. § 53 Absatz 6 ist auf diese Studierenden nicht anzuwenden."
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