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Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (BBLLSAStVB k.a.Abk.)
Bekanntmachung
Zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt wurde am 15. Februar 2024/27. Februar 2024 ein Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Brandenburgische Landtag mit Gesetz vom 3. Juli 2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, GVBI. I - 2024, Nr. 39) und der Landtag von Sachsen-Anhalt mit Gesetz vom 16. September 2024 (Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 35. Jahrgang, ausgegeben am 27. September 2024, Nummer 18, S. 254) zugestimmt.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 5 Absatz 2 am 12. Oktober 2024 in Kraft getreten (Bekanntmachung des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 2024, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, GVBI. I - 2024, Nr. 50, Verkündung vom 22. Oktober 2024; Bekanntmachung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Oktober 2024, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 35. Jahrgang, ausgegeben am 7. November 2024, Nummer 21, S. 314).
Die in Artikel 1 Absatz 9 Satz 1 des Staatsvertrages genannten Grenzänderungen sind in der Anlage des Vertrages kartographisch dargestellt und sind als Anlage Bestandteil des Vertrages. Sie wurden in den oben genannten Verkündungsblättern des Landes Brandenburg und des Landes Sachsen-Anhalt als Anlage mit veröffentlicht.
Gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt gemacht.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 5 Absatz 2 am 12. Oktober 2024 in Kraft getreten (Bekanntmachung des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 2024, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, GVBI. I - 2024, Nr. 50, Verkündung vom 22. Oktober 2024; Bekanntmachung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Oktober 2024, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt, 35. Jahrgang, ausgegeben am 7. November 2024, Nummer 21, S. 314).
Die in Artikel 1 Absatz 9 Satz 1 des Staatsvertrages genannten Grenzänderungen sind in der Anlage des Vertrages kartographisch dargestellt und sind als Anlage Bestandteil des Vertrages. Sie wurden in den oben genannten Verkündungsblättern des Landes Brandenburg und des Landes Sachsen-Anhalt als Anlage mit veröffentlicht.
Gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt gemacht.
Schlussformel
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Im Auftrag Deutelmoser
Im Auftrag Deutelmoser
Anhang Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Das Land Brandenburg und das Land Sachsen-Anhalt schließen auf der Grundlage des Artikels 29 Absatz 7 des Grundgesetzes und des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände nachstehenden Staatsvertrag:
Durch die Änderung der Grenze zwischen den vertragschließenden Ländern wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückverweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung).
Das in den nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteilen jeweils belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages auf die im jeweiligen anderen vertragschließenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
(Karten siehe BGBl. 2025 I Nr. 19 S. 5 bis 14)
Artikel 1
(1) Die Flurstücke 28/1, 28/2 und 29 der Flur 6 der Gemarkung 1706 Magdeburgerforth 01, Gemeinde Buckautal, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land, Gemeinde Stadt Möckern eingegliedert.
(2) Die Flurstücke 25, 138/26 und 139/26 der Flur 7 der Gemarkung 1714 Magdeburgerforth 02, Gemeinde Buckautal, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land, Gemeinde Stadt Möckern eingegliedert.
(3) Die Flurstücke 31, 32, 33, 34, 35 und 36 der Flur 8 der Gemarkung 1715 Magdeburgerforth 03, Gemeinde Buckautal, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land, Gemeinde Stadt Möckern eingegliedert.
(4) Die Flurstücke 43, 107, 108, 110, 135/109, 136/109, 137/109, 150/106 und 151/106 der Flur 10 der Gemarkung 1717 Magdeburgerforth 05, Gemeinde Buckautal, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land, Gemeinde Stadt Möckern eingegliedert.
(5) Die Flurstücke 129/45 und 130/45 der Flur 11 der Gemarkung 1718 Magdeburgerforth 06, Gemeinde Buckautal, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land, Gemeinde Stadt Möckern eingegliedert.
(6) Die Flurstücke 41 und 42/3 der Flur 12 der Gemarkung 1743 Magdeburgerforth 07, Stadt Ziesar, Landkreis Potsdam-Mittelmark, werden aus dem Land Brandenburg ausgegliedert und in das Land Sachsen-Anhalt, Landkreis Jerichower Land, Gemeinde Stadt Möckern, eingegliedert.
(7) Das Flurstück 68 der Flur 5 der Gemarkung 0885 Magdeburgerforth, Gemeinde Stadt Möckern, Landkreis Jerichower Land, wird aus dem Land Sachsen-Anhalt ausgegliedert und in das Land Brandenburg, Landkreis Potsdam-Mittelmark, Stadt Ziesar, eingegliedert.
(8) Die Flurstücke 19/1, 155/21, 160/127, 161/123, 162/128, 163/128, 164/128, 168/127, 169/128 und 170/126 der Flur 5 der Gemarkung 0885 Magdeburgerforth, Gemeinde Stadt Möckern, Landkreis Jerichower Land, werden aus dem Land Sachsen-Anhalt ausgegliedert und in das Land Brandenburg, Landkreis Potsdam-Mittelmark, Gemeinde Buckautal, eingegliedert.
(9) Die sich aus der Neugliederung ergebenden Grenzänderungen sind in der Anlage kartographisch dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Staatsvertrages.
Artikel 2
Durch die Änderung der Grenze zwischen den vertragschließenden Ländern wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückverweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvollstreckung).
Artikel 3
Das in den nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteilen jeweils belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages auf die im jeweiligen anderen vertragschließenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
Artikel 4
(1) Die vertragschließenden Länder sowie die jeweils betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages den zuständigen Verwaltungsträgern des jeweils anderen vertragschließenden Landes die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und anderen zur Verwaltung erforderlichen Unterlagen zu übergeben und zugänglich zu machen, soweit solche bei ihnen für die nach Artikel 1 jeweils abzutretenden Gebietsteile vorhanden sind, sowie die für die Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen abzugeben.
(2) Soweit die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern oder sonstigen Unterlagen nicht möglich oder nicht tunlich ist, werden beglaubigte Abschriften erteilt.
(3) Die beteiligten kommunalen Körperschaften regeln, soweit das erforderlich ist, die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages.
(4) Die für Landesgrenzen zuständige Ministerin und der für Landesgrenzen zuständige Minister der vertragschließenden Länder können die in den Absätzen 1 und 3 bestimmten Fristen im Einzelfall einvernehmlich verlängern.
(5) Für die im Zusammenhang mit der Änderung der Landesgrenze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen der Rechtsänderungen in die Grundbücher und sonstigen gerichtlichen Geschäfte werden öffentliche Abgaben und Auslagen nicht erhoben.
Artikel 5
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
Schlussformel
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident,
vertreten durch den
Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Michael Stübgen
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die
Ministerin für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Tamara Zieschang
Der Ministerpräsident,
vertreten durch den
Minister des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg
Michael Stübgen
Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident,
vertreten durch die
Ministerin für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Tamara Zieschang
Anlage (zu Artikel 1 Absatz 9 Satz 1) Verlauf der Landesgrenze zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt auf dem Gebiet der Gemeinden Buckautal und Stadt Möckern
(Karten siehe BGBl. 2025 I Nr. 19 S. 5 bis 14)
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