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§ 2 - Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung (5. WindSeeV)
§ 2 Feststellung der Eignung
Die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 festgelegten Flächen N-10.1 und N-10.2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der zentralen Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.
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