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§ 3 - Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung (5. WindSeeV)

V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 21
Geltung ab 29.01.2025; FNA: 754-29-7 Energieversorgung

§ 3 Feststellung der Erforderlichkeit



Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-10.1 und N-10.2 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.

 
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