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§ 5 - Fünfte Windenergie-auf-See-Verordnung (5. WindSeeV)

V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 21
Geltung ab 29.01.2025; FNA: 754-29-7 Energieversorgung

§ 5 Feststellung der zu installierenden Leistung



(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt.

 
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