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Zitierungen von § 9 FDZGesV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FDZGesV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FDZGesV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 FDZGesV Übermittlung von Daten aus der elektronischen Patientenakte
... Daten in elektronischen Patientenakten der gesetzlich Versicherten werden nach § 9 pseudonymisiert und verschlüsselt und nach § 10 an das Forschungsdatenzentrum ... haben, 2. die Daten zuverlässig automatisiert pseudonymisierbar im Sinne des § 9 Absatz 2 sind, 3. Versicherte nicht nach § 337 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches ...
§ 10 FDZGesV Übermittlung an das Forschungsdatenzentrum und die Vertrauensstelle
... Die Krankenkassen übermitteln die nach § 9 pseudonymisierten und verschlüsselten Daten gemeinsam mit einer Arbeitsnummer an das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16869/v321487.htm