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Artikel 1 - Achte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (8. VAGVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Anlageverordnung
Die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" durch die Wörter „nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das Sicherungsvermögen" werden durch die Wörter „Das Sicherungsvermögen kann" ersetzt und nach den Wörtern „Absatz 3 bis 5" werden die Wörter „und § 4 Absatz 1 bis 4" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Im Rahmen der Öffnungsklausel nach Satz 1 angelegte Anlagen sind insgesamt auf 5 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens erhöht werden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Nummer 4 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „35 Prozent" durch die Angabe „40 Prozent" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen werden im Umfang von bis zu 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht auf die Quoten nach den Absätzen 1 bis 6 angerechnet. Anlagen nach Satz 1 müssen nach § 2 zulässig sein und der Errichtung, dem Ausbau, der Sanierung, der Erhaltung, dem Bereitstellen, dem Halten, dem Betreiben oder dem Bewirtschaften von Infrastruktur dienen."
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