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Artikel 1 - Achte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz (8. VAGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 31; Geltung ab 07.02.2025

Artikel 1 Änderung der Anlageverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 7. Februar 2025 AnlV § 2, § 3

Die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „nach § 261 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" durch die Wörter „nach § 261 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann das Sicherungsvermögen" werden durch die Wörter „Das Sicherungsvermögen kann" ersetzt und nach den Wörtern „Absatz 3 bis 5" werden die Wörter „und § 4 Absatz 1 bis 4" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Im Rahmen der Öffnungsklausel nach Satz 1 angelegte Anlagen sind insgesamt auf 5 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt; unter Wahrung der Belange der Versicherten kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf 10 Prozent des Sicherungsvermögens erhöht werden."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „35 Prozent" durch die Angabe „40 Prozent" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen werden im Umfang von bis zu 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht auf die Quoten nach den Absätzen 1 bis 6 angerechnet. Anlagen nach Satz 1 müssen nach § 2 zulässig sein und der Errichtung, dem Ausbau, der Sanierung, der Erhaltung, dem Bereitstellen, dem Halten, dem Betreiben oder dem Bewirtschaften von Infrastruktur dienen."

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