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§ 1 - 2. FZV-Ausnahmeverordnung (2. FZVAusnV)

V. v. 07.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 34
Geltung ab 13.02.2025; FNA: 9232-14-2 Zulassung zum Straßenverkehr

§ 1 Digitaler Fahrzeugschein



(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt kann eine Applikation für mobile Endgeräte zur Verfügung stellen, die es ermöglicht, die Angaben der Zulassungsbescheinigung Teil I als Digitalen Fahrzeugschein darzustellen. 2Die technischen Anforderungen an die Kommunikation des Zentralen Fahrzeugregisters mit der Applikation zur Darstellung, Weitergabe, Aktualisierung, Rechtsaufhebung und Löschung des Digitalen Fahrzeugscheins legt das Kraftfahrt-Bundesamt in einem Standard fest.

(2) 1Die Angaben im Digitalen Fahrzeugschein entsprechen den Angaben der ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I. 2Zusätzlich können im Digitalen Fahrzeugschein technische Angaben sowie Verwaltungshinweise dargestellt werden.

 
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