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§ 2 - 2. FZV-Ausnahmeverordnung (2. FZVAusnV)

V. v. 07.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 34
Geltung ab 13.02.2025; FNA: 9232-14-2 Zulassung zum Straßenverkehr

§ 2 Antrag, Bereitstellung



(1) Der Halter eines Fahrzeugs oder die dazu berechtigte Person kann über die Applikation beim Kraftfahrt-Bundesamt die Bereitstellung des Digitalen Fahrzeugscheins beantragen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den beantragten Digitalen Fahrzeugschein über die Applikation bereitzustellen, sobald die Zulassungsbehörde dem Halter des Fahrzeugs die Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt hat.