Tools:
Update via:
§ 5 - 2. FZV-Ausnahmeverordnung (2. FZVAusnV)
V. v. 07.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 34
Geltung ab 13.02.2025; FNA: 9232-14-2 Zulassung zum Straßenverkehr
Geltung ab 13.02.2025; FNA: 9232-14-2 Zulassung zum Straßenverkehr
§ 5 Ungültigkeit
1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den in der Applikation dargestellten Digitalen Fahrzeugschein unverzüglich als ungültig zu markieren, sobald im Zentralen Fahrzeugregister Erkenntnisse vorliegen, die auf die Ungültigkeit der Zulassungsbescheinigung Teil I schließen lassen. 2Ist der in der Applikation dargestellte Digitale Fahrzeugschein als ungültig markiert, können die Angaben im Digitalen Fahrzeugschein nicht mehr eingesehen werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16879/a321611.htm