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Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BKAmtVDAnpV k.a.Abk.)

V. v. 11.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 35; Geltung ab 01.01.2025

Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 MDBNDVerfSchVDV § 1a, § 12, § 22, § 27, § 29, § 35, § 37, § 42, § 50, § 57, § 62

Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.

2.
§ 1a wird aufgehoben.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird Absatz 3 und in Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Die Dienstbehörde kann festlegen, dass eine Auswahlkommission abweichend von Absatz 2 Satz 1 nur aus folgenden Mitgliedern besteht:"

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2a und 4a werden aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden."

5.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

6.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

7.
Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen."

8.
§ 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können."

9.
In § 42 werden die Absätze 2a und 4a aufgehoben.

10.
In § 50 werden die Absätze 2a und 4a aufgehoben.

11.
§ 57 Absatz 4a und § 62 Absatz 2a werden aufgehoben.