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Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BKAmtVDAnpV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 MDBNDVerfSchVDV § 1a, § 12, § 22, § 27, § 29, § 35, § 37, § 42, § 50, § 57, § 62
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.
- 2.
- § 1a wird aufgehoben.
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird Absatz 3 und in Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Die Dienstbehörde kann festlegen, dass eine Auswahlkommission abweichend von Absatz 2 Satz 1 nur aus folgenden Mitgliedern besteht:" - b)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
- 4.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2a und 4a werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:„(6) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, wenn die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden."
- 5.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 6.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in der fachtheoretischen Ausbildung mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Prüfungsform als der Klausur absolviert werden können."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 7.
- Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann von der Ausbildungsbehörde geändert werden. Die Änderung ist der Dienstbehörde, wenn Ausbildungsbehörde und Dienstbehörde nicht identisch sind, und der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen."
- 8.
- § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Dienstbehörden können einvernehmlich festlegen, dass in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können."
- 9.
- In § 42 werden die Absätze 2a und 4a aufgehoben.
- 10.
- In § 50 werden die Absätze 2a und 4a aufgehoben.
- 11.
- § 57 Absatz 4a und § 62 Absatz 2a werden aufgehoben.
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