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Artikel 2 - Verordnung zur Anpassung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BKAmtVDAnpV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 GDBNDVerfSchVDV § 1a, § 12, § 15, § 16, § 22, § 28, § 29, § 35, § 37, § 40, § 42, § 52, § 53, § 61, § 62, § 67, § 68, § 69, § 74
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2865) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1a gestrichen.
- 2.
- § 1a wird aufgehoben.
- 3.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird Absatz 3 und im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" gestrichen.
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
- 4.
- § 15 Absatz 2a und § 16 Absatz 1a werden aufgehoben.
- 5.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2a und 3a werden aufgehoben.
- b)
- Absatz 4a wird durch folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Für die Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden, sofern die Vorgaben zum Umgang mit Verschlusssachen berücksichtigt werden."
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
- 6.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 7.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- c)
- Absatz 3a wird aufgehoben.
- d)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
- 8.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 9.
- In § 37 Absatz 4 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2024" gestrichen.
- 10.
- § 40 Absatz 1a wird aufgehoben.
- 11.
- In § 42 werden die Absätze 2a und 4a aufgehoben.
- 12.
- § 52 Absatz 2a wird aufgehoben.
- 13.
- § 53 Absatz 2a wird aufgehoben.
- 14.
- § 61 Absatz 4a wird aufgehoben.
- 15.
- In § 62 werden die Absätze 2a, 3a und 5a aufgehoben.
- 16.
- § 67 Satz 2 wird aufgehoben.
- 17.
- § 68 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Nummer 3 werden das Komma nach dem Wort „Beisitzenden" und die Wörter „von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss" gestrichen.
- b)
- Die Absätze 5a und 6a werden aufgehoben.
- c)
- In Absatz 7 werden die Wörter „§ 12 Absatz 5 und 6" durch die Wörter „§ 12 Absatz 6 und 7" ersetzt.
- 18.
- § 69 Absatz 4a und § 74 Absatz 2a werden aufgehoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16880/a321617.htm