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Änderung § 14 MPBetreibV vom 20.02.2025
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§ 14 MPBetreibV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.02.2025 geltenden Fassung | § 14 MPBetreibV n.F. (neue Fassung) in der am 20.02.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 39 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Bestandsverzeichnis | |
(1) 1 Der Betreiber hat für alle aktiven nichtimplantierbaren Produkte der jeweiligen Betriebsstätte ein Bestandsverzeichnis zu führen. 2 Die Aufnahme in ein Verzeichnis, das auf Grund anderer Vorschriften geführt wird, ist zulässig. 3 Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 3 Absatz 4. | |
(Text alte Fassung) (2) In das Bestandsverzeichnis sind für jedes Produkt nach Absatz 1 folgende Angaben einzutragen: | (Text neue Fassung) (2) In das Bestandsverzeichnis sind für jedes Produkt nach Absatz 1 Satz 1 folgende Angaben einzutragen: |
1. Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder die Seriennummer, Anschaffungsjahr des Produktes, 2. Name oder Firma und die Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten oder, sofern der Hersteller keinen Unternehmenssitz in der Europäischen Union und keinen Bevollmächtigten beauftragt hat, des Importeurs, 3. soweit vorhanden, betriebliche Identifikationsnummer, 4. Standort und betriebliche Zuordnung. (3) Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger zulässig, sofern die Angaben nach Absatz 2 innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. |
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