Tools:
Update via:
§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin (PhysLabAusbV k.a.Abk.)
§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1689/a24204.htm