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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Physiklaboranten/zur Physiklaborantin (PhysLabAusbV k.a.Abk.)

V. v. 30.01.1996 BGBl. I S. 158
Geltung ab 01.08.1996; FNA: 806-21-1-201 Berufliche Bildung

§ 10 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Physiklaborant/Physiklaborantin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

 
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