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Artikel 1 - Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (22. AMVVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Eine Verschreibung von Arzneimitteln, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, darf nur auf einem amtlichen Formblatt, das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ausgegeben wird, oder als Verschreibung in elektronischer Form über die Telematikinfrastruktur, die als Sonderverschreibung mit dem Zusatz „T-Rezept" gekennzeichnet ist, erfolgen. Das in Satz 1 genannte Formblatt und die in Satz 1 genannte Verschreibung in elektronischer Form dürfen ausschließlich zur Verschreibung der in Satz 1 genannten Arzneimittel verwendet werden."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „der Verschreibung" durch die Wörter „einer Verschreibung auf dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Formblatt ersetzt".
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einer Verschreibung in elektronischer Form muss vermerkt sein, ob eine Behandlung außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt."
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Frauen im gebärfähigen Alter" werden durch die Wörter „gebärfähige Frauen" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei einer Verschreibung in elektronischer Form müssen die Reichdauer und die Angabe, ob es sich um eine Verschreibung für eine gebärfähige Frau handelt, vermerkt sein."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Verschreibungen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Arzneimitteln sind bis zu sechs Tage nach dem Datum ihrer Ausfertigung oder ihrer qualifizierten elektronischen Signatur gültig."
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „entweder elektronisch zur Verfügung gestellt oder" gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Verschreibung in elektronischer Form ist die in Satz 2 Nummer 3 genannte Erklärung abzugeben."
- f)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Formblatts nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich des Formblatts in elektronischer Form barrierefrei" durch die Wörter „in Absatz 1 Satz 1 genannten Formblatts barrierefrei" ersetzt.
- g)
- In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „einer elektronischen Kopie der Verschreibung, bereinigt um Patientendaten," durch die Wörter „der Informationen, die sich bei einer Verschreibung auf dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Formblatt aus der in Satz 1 genannten Durchschrift ergeben, einschließlich der in Absatz 2 Satz 1 und 3 genannten Informationen, sowie die in Absatz 3 Satz 2 genannten Informationen, jeweils bereinigt um Patientendaten, und die in Absatz 5 Satz 3 genannte Erklärung sowie Informationen zur Kontaktaufnahme mit der abgebenden Apotheke" ersetzt.
- 2.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Position „Zubereitung aus Azelastin und Fluticasonpropionat" wird folgender Spiegelstrich angefügt:
- „-
- ausgenommen Zubereitungen aus Azelastin und Fluticasonpropionat zur intranasalen Anwendung bei Erwachsenen zur symptomatischen Behandlung der mittelschweren bis schweren saisonalen allergischen Rhinitis, nach deren Erstdiagnose durch einen Arzt und wenn eine Monotherapie entweder mit einem intranasalen Antihistaminikum oder einem Glukokortikoid nicht als ausreichend erachtet wird, in einer Tagesdosis bis zu 200 Mikrogramm Fluticasonpropionat, sofern auf Behältnissen und äußeren Umhüllungen angegeben ist, dass die Anwendung auf Erwachsene beschränkt ist -".
- b)
- Die Position „Cytisin" wird wie folgt gefasst:
„Cytisiniclin".
Die Position „(13C) Harnstoff" wird wie folgt gefasst:
„(13C)Harnstoff".
Die Position „(14C) Harnstoff" wird wie folgt gefasst:
„(14C)Harnstoff".
Die Position
„Piperazin, auch als Hydrat- -
- als Wurmmittel -".
„Piperazin- -
- als Wurmmittel -".
- c)
- Die Position „Tiotropiumbromid und sein Hydrat" wird wie folgt gefasst:
„Tiotropiumbromid". - d)
- Die folgenden Positionen werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
„Abaloparatid",
„Aprocitentan",
„Capivasertib und seine Ester",
„Cipaglucosidase alfa",
„Danicopan",
„Dasiglucagon",
„Efbemalenograstim alfa",
„Elacestrant und seine Ester",
„Enmetazobactam",
„Etrasimod und seine Ester",
„Fezolinetant",
„Fruquintinib",
„Insulin icodec",
„Iptacopan und seine Ester",
„(177Lu)Lutetiumvipivotidtetraxetan und seine Ester",
„Momelotinib",
„Omaveloxolon",
„Pegzilarginase",
„Quizartinib",
„Rezafungin und seine Ester",
„Ritlecitinib",
„Somapacitan",
„Sparsentan",
„Tirzepatid",
„Tofersen",
„Vadadustat und seine Ester",
„Vamorolon und seine Ester",
„Vibegron und seine Ester",
„Zilucoplan".
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