§ 1 - Böttchermeisterverordnung (BöttchMstrV)

V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 45
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 7110-3-220 Handwerk im Allgemeinen

§ 1 Gegenstand



Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die besonderen Anforderungen an das Verfahren im Böttcher-Handwerk.



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