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§ 2 - Böttchermeisterverordnung (BöttchMstrV)

V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 45
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 7110-3-220 Handwerk im Allgemeinen

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Böttcher-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Böttcher-Handwerk führen und organisieren und dabei technische Entscheidungen, kaufmännische Entscheidungen und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen sowie begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Kostenstrukturen,

b)
der Wettbewerbssituation,

c)
der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des Personals,

d)
der Betriebsorganisation,

e)
des Qualitätsmanagements,

f)
des Arbeitsschutzrechtes,

g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit sowie der Datenverarbeitung,

h)
der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie

i)
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Betriebsausstattung und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen, Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren, Angebote erstellen sowie Verträge schließen,

4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,

5.
Leistungen im Böttcher-Handwerk erbringen, insbesondere

a)
Kundinnen und Kunden in Bezug auf Gebinde aus Holz, insbesondere Gebindeformen, Gebindetypen, Gebindegrößen sowie Zubehörteile, beraten,

b)
Kundinnen und Kunden zu Möglichkeiten der Umnutzung gebrauchter Gebinde aus Holz beraten,

c)
Verfahren zur Herstellung von Gebinden aus Holz sowie deren Bauteile auswählen,

d)
Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen und Fertigungspläne, jeweils für Gebinde aus Holz sowie deren Bauteile, anfertigen unter Berücksichtigung

aa)
der Einsatzmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationstechnologien,

bb)
der Materialbedarfsplanungen sowie

cc)
der Verfahrensauswahl,

e)
zu verarbeitende Rohstoffe unter fachlichen Gesichtspunkten, technischen Gesichtspunkten, wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ökologischen Gesichtspunkten sowie sozialen Gesichtspunkten beurteilen und beschaffen,

f)
Modelle sowie Schablonen für Gebinde aus Holz, auch für deren einzelnen Bauteile, anfertigen, beurteilen sowie auswählen,

g)
Bauteile aus Metall für Gebinde aus Holz herstellen,

h)
Bauteile aus Holz für Gebinde aus Holz herstellen,

i)
Bauteile zu Gebinden aus Holz verbinden sowie diese auskleiden,

j)
Zubehörteile von Gebinden aus Holz anfertigen, montieren, einbauen sowie anbringen,

k)
Gebinde aus Holz, deren Bauteile sowie deren Zubehörteile beurteilen sowie instand setzen,

l)
gebrauchte Gebinde aus Holz umbauen sowie

m)
Werkzeuge instand halten,

6.
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)
die Arten und Arbeitsweisen von

aa)
Geräten,

bb)
Maschinen sowie

cc)
Werkzeugen,

b)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

c)
lebensmittelrechtliche Vorschriften, insbesondere deren Umsetzung, deren Überwachung und deren Dokumentation,

d)
Vorschriften und Vorgaben zum Arbeitsschutz, Vorschriften und Vorgaben zum Gesundheitsschutz sowie Vorschriften und Vorgaben zur Unfallverhütung, insbesondere deren Umsetzung, deren Überwachung sowie deren Dokumentation,

e)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

f)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, die Maschinen sowie die Werkzeuge sowie

g)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

7.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien bei Verfahren zur Umformung, zur Oberflächenbehandlung sowie zur Stoffeigenschaftsänderung, berücksichtigen,

8.
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

9.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen im Betriebsablauf analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

10.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Nachkalkulationen durchführen sowie Auftragsabwicklungen auswerten,

11.
auftragsbezogene Arbeitsberichte und Dokumente für die Übergabe der Produkte erstellen sowie

12.
traditionelle Verfahren bei der Herstellung und dem Instandsetzen von Gebinden aus Holz berücksichtigen, vermitteln sowie weiterentwickeln.