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§ 2 - Böttchermeisterverordnung (BöttchMstrV)
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Böttcher-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- einen Betrieb im Böttcher-Handwerk führen und organisieren und dabei technische Entscheidungen, kaufmännische Entscheidungen und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen sowie begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
- a)
- der Kostenstrukturen,
- b)
- der Wettbewerbssituation,
- c)
- der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des Personals,
- d)
- der Betriebsorganisation,
- e)
- des Qualitätsmanagements,
- f)
- des Arbeitsschutzrechtes,
- g)
- des Datenschutzes, der Datensicherheit sowie der Datenverarbeitung,
- h)
- der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie
- i)
- technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
- Konzepte für Betriebsausstattung und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
- 3.
- Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen, Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren, Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
- 4.
- Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
- 5.
- Leistungen im Böttcher-Handwerk erbringen, insbesondere
- a)
- Kundinnen und Kunden in Bezug auf Gebinde aus Holz, insbesondere Gebindeformen, Gebindetypen, Gebindegrößen sowie Zubehörteile, beraten,
- b)
- Kundinnen und Kunden zu Möglichkeiten der Umnutzung gebrauchter Gebinde aus Holz beraten,
- c)
- Verfahren zur Herstellung von Gebinden aus Holz sowie deren Bauteile auswählen,
- d)
- Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen und Fertigungspläne, jeweils für Gebinde aus Holz sowie deren Bauteile, anfertigen unter Berücksichtigung
- aa)
- der Einsatzmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationstechnologien,
- bb)
- der Materialbedarfsplanungen sowie
- cc)
- der Verfahrensauswahl,
- e)
- zu verarbeitende Rohstoffe unter fachlichen Gesichtspunkten, technischen Gesichtspunkten, wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ökologischen Gesichtspunkten sowie sozialen Gesichtspunkten beurteilen und beschaffen,
- f)
- Modelle sowie Schablonen für Gebinde aus Holz, auch für deren einzelnen Bauteile, anfertigen, beurteilen sowie auswählen,
- g)
- Bauteile aus Metall für Gebinde aus Holz herstellen,
- h)
- Bauteile aus Holz für Gebinde aus Holz herstellen,
- i)
- Bauteile zu Gebinden aus Holz verbinden sowie diese auskleiden,
- j)
- Zubehörteile von Gebinden aus Holz anfertigen, montieren, einbauen sowie anbringen,
- k)
- Gebinde aus Holz, deren Bauteile sowie deren Zubehörteile beurteilen sowie instand setzen,
- l)
- gebrauchte Gebinde aus Holz umbauen sowie
- m)
- Werkzeuge instand halten,
- 6.
- technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
- a)
- die Arten und Arbeitsweisen von
- aa)
- Geräten,
- bb)
- Maschinen sowie
- cc)
- Werkzeugen,
- b)
- die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- c)
- lebensmittelrechtliche Vorschriften, insbesondere deren Umsetzung, deren Überwachung und deren Dokumentation,
- d)
- Vorschriften und Vorgaben zum Arbeitsschutz, Vorschriften und Vorgaben zum Gesundheitsschutz sowie Vorschriften und Vorgaben zur Unfallverhütung, insbesondere deren Umsetzung, deren Überwachung sowie deren Dokumentation,
- e)
- die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
- f)
- das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, die Maschinen sowie die Werkzeuge sowie
- g)
- die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
- Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien bei Verfahren zur Umformung, zur Oberflächenbehandlung sowie zur Stoffeigenschaftsänderung, berücksichtigen,
- 8.
- Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften sowie der Qualität der Leistungen, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
- 9.
- fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen im Betriebsablauf analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
- 10.
- erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Nachkalkulationen durchführen sowie Auftragsabwicklungen auswerten,
- 11.
- auftragsbezogene Arbeitsberichte und Dokumente für die Übergabe der Produkte erstellen sowie
- 12.
- traditionelle Verfahren bei der Herstellung und dem Instandsetzen von Gebinden aus Holz berücksichtigen, vermitteln sowie weiterentwickeln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16891/a321697.htm