Tools:
Update via:
§ 3 - Böttchermeisterverordnung (BöttchMstrV)
§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Böttcher-Handwerks meisterhaft verrichtet.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16891/a321698.htm