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§ 6 - Böttchermeisterverordnung (BöttchMstrV)

V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 45
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 7110-3-220 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Böttcher-Handwerk.

(2) 1Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. 2Dabei sind aus den folgenden Arbeiten zwei Arbeiten durch den Meisterprüfungsausschuss auszuwählen:

1.
Aufzeichnen eines Ovalrisses mit gegebener Höhe und Weite,

2.
Herstellen von Dauben für ein Holzgefäß mit angegebener Spitzung,

3.
Herstellen einer Daube für ein Holzfass mit angegebenem Kopfdurchmesser und Bauchdurchmesser,

4.
Anreißen der Senkung an einem Lagerfass,

5.
Einsetzen von Dauben in ein gebrauchtes Holzgefäß,

6.
Anfertigen einer Daube ohne Modell mit gegebenem Gefäßdurchmesser,

7.
Herstellen oder Umarbeiten von Stahlreifen,

8.
Aussägen eines Türchens.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.

(4) 1Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 8 wird gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.



 

Zitierungen von § 6 BöttchMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BöttchMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BöttchMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BöttchMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...