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§ 6 - Böttchermeisterverordnung (BöttchMstrV)
§ 6 Situationsaufgabe
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Böttcher-Handwerk.
(2) 1Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. 2Dabei sind aus den folgenden Arbeiten zwei Arbeiten durch den Meisterprüfungsausschuss auszuwählen:
- 1.
- Aufzeichnen eines Ovalrisses mit gegebener Höhe und Weite,
- 2.
- Herstellen von Dauben für ein Holzgefäß mit angegebener Spitzung,
- 3.
- Herstellen einer Daube für ein Holzfass mit angegebenem Kopfdurchmesser und Bauchdurchmesser,
- 4.
- Anreißen der Senkung an einem Lagerfass,
- 5.
- Einsetzen von Dauben in ein gebrauchtes Holzgefäß,
- 6.
- Anfertigen einer Daube ohne Modell mit gegebenem Gefäßdurchmesser,
- 7.
- Herstellen oder Umarbeiten von Stahlreifen,
- 8.
- Aussägen eines Türchens.
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.
(4) 1Jede Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 8 wird gesondert bewertet. 2Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2.
Zitierungen von § 6 BöttchMstrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BöttchMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BöttchMstrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BöttchMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...
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