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§ 14 - Böttchermeisterverordnung (BöttchMstrV)

V. v. 18.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 45
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 7110-3-220 Handwerk im Allgemeinen

§ 14 Übergangsvorschrift



(1) 1Die bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bisher für die Teile I und II der Meisterprüfung im Böttcher-Handwerk angewandten Vorschriften, die inhaltlich dieser Verordnung entsprechen, zu Ende geführt. 2Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2025, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 28. Februar 2027 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des 28. Februar 2027 geltenden Vorschriften ablegen.