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Sechste Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (6. BKVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung, von dem § 9 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. April 2025 BKV offen

Die Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2021 (BGBl. I S. 2245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 9 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind die veröffentlichten Ergebnisse der Beratungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten nach § 9 Absatz 4 dieser Verordnung auf ihrem jeweils aktuellen Stand vorrangig zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Art, die Diagnostik und die Merkmale des jeweiligen Krankheitsbildes sowie hinsichtlich der Art, der Ausprägung und des Ausmaßes der ursächlichen Einwirkungen, einschließlich vorhandener Dosismaße."

2.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2116 werden die folgenden Nummern 2117 und 2118 eingefügt:

„2117 Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch
Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich
durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen
2118Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern nach mindestens 13-jähriger
Expositionsdauer".


 
b)
Nach Nummer 4116 wird folgende Nummer 4117 eingefügt:

„4117Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch Quarzstaubexposition bei
Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis am Arbeitsplatz von mindestens zwei Quarz-
Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre] oberhalb der Konzentration von 0,1 mg/m³".



Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Quartals in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Februar 2025.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil