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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (EnWGEÜVÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 EEG 2023 § 3, § 100, Anlage 1
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Nummer 42a wird das Wort „Stromstundenkontrakten" durch die Wörter „Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt" ersetzt.
- 2.
- Dem § 100 werden die folgenden Absätze 43 bis 45 angefügt:„(43) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des Absatzes 44 ab dem 1. Januar 2025 § 3 Nummer 42a und Anlage 1 dieses Gesetzes anstelle von § 3 Nummer 42a und Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.(44) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, sind § 3 Nummer 42a und Anlage 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden für
- 1.
- die Berechnung der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte nach Anlage 1 Nummer 3, sofern nicht ein Fall des Satzes 3 vorliegt,
- 2.
- die Veröffentlichungspflichten der Übertragungsnetzbetreiber nach Anlage 1 Nummer 5.1, 5.2 und 5.4 und
- 3.
- die Mitteilung der Informationen nach Anlage 1 Nummer 6 durch die Strombörsen an die Übertragungsnetzbetreiber.
- 1.
- als Spotmarktpreis ist für jede Viertelstunde einer Kalenderstunde der für die betreffende Kalenderstunde ermittelte durchschnittliche Strompreis in Cent pro Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von Stromstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt, anzusetzen und
- 2.
- die für jede einzelne Viertelstunde der Kalenderstunde maßgebliche Strommenge wird ermittelt, indem die Menge des nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 5.1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nach Satz 1 Nummer 2 in dieser Kalenderstunde erzeugten Stroms der jeweiligen Technologie gleichmäßig auf die Viertelstunden verteilt wird.
(45) Um die Stunden zu ermitteln, in denen der Spotmarktpreis nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 dieses Gesetzes, nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung und nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung negativ ist, ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zu dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, § 3 Nummer 42a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden. Sofern nach der jeweils anzuwendenden Fassung des § 51 Absatz 1 als maßgebliche Zeiteinheit Stunden, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, zugrunde zu legen sind, ist ab dem Tag, an dem die Strombörsen erstmals in der vortägigen Auktion am Day-Ahead-Markt Stromviertelstundenkontrakte der Kopplung der Orderbücher zugrunde legen, eine Kalenderstunde dann zu berücksichtigen, wenn das arithmetische Mittel aus den Spotmarktpreisen der Viertelstunden dieser Kalenderstunde negativ ist." - 3.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3.3.2 wird jeweils das Wort „Stunde" durch das Wort „Viertelstunde" und wird das Wort „Stunden" durch das Wort „Viertelstunden" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4.3.2 wird jeweils das Wort „Stunde" durch das Wort „Viertelstunde" und wird das Wort „Stunden" durch das Wort „Viertelstunden" ersetzt.
- c)
- In den Nummern 5.1 und 5.2 Buchstabe a wird jeweils das Wort „stündlicher" durch das Wort „viertelstündlicher" ersetzt.
- d)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird das Wort „stündlicher" durch das Wort „viertelstündlicher" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe b erster Teilsatz wird das Wort „Stunden" durch das Wort „Viertelstunden" und wird jeweils das Wort „Stromstundenkontrakte" durch das Wort „Stromviertelstundenkontrakte" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EnWGEÜVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWGEÜVÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 EnWGEÜVÄndG Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 9 EnWGEÜVÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in ...
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