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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (EnWGEÜVÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Weitere Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Februar 2025 EEG 2023 § 8, § 8a (neu), § 8b (neu), § 9, § 10b, § 11, § 19, § 20, § 26, § 51, § 51a, § 52, § 52a (neu), § 85, § 85d, § 91, § 94, § 95, § 96, § 100, § 101, Anlage 1
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen
§ 8b Mitteilung des Einspeiseortes". - b)
- Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung". - c)
- Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen". - d)
- Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb".
- 2.
- Dem § 8 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Dies kann auch ein Verknüpfungspunkt sein, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird, sofern der Betreiber der bestehenden Anlage der Mitnutzung zustimmt. Die Wahl nach Satz 1 oder Satz 2 kann mit dem Angebot einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a verbunden werden." - 3.
- Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt:
„§ 8a Flexible Netzanschlussvereinbarungen(1) Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber können eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz vereinbaren (flexible Netzanschlussvereinbarung). Die Einhaltung der Wirkleistungsbegrenzung ist durch den Anlagenbetreiber jederzeit durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. Die Wirkleistungsbegrenzung kann auch auf einzelne Zeitfenster beschränkt sein und in ihrer Höhe je Zeitfenster variieren.(2) In der flexiblen Netzanschlussvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen- 1.
- zur Höhe der anschlussseitig begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisung,
- 2.
- zu Zeitfenstern mit unterschiedlich hoch begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisungen, sofern dies ermöglicht werden soll,
- 3.
- zur Dauer der anschlussseitigen Begrenzung sowie zu den anschließend geltenden Regelungen, sofern die Begrenzung nicht dauerhaft vorgesehen ist,
- 4.
- zur Sicherstellung der technischen Anforderungen an die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung,
- 5.
- zur Haftung des Anlagenbetreibers bei Überschreitung der maximalen Wirkleistungseinspeisung und
- 6.
- zum Einverständnis anderer Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern, sofern über denselben Netzverknüpfungspunkt Anlagen oder Stromspeicher anderer Betreiber bereits angeschlossen sind oder zeitgleich angeschlossen werden sollen.
(3) Liegt der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt, der im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist, nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative nicht an der Stelle mit der in der Luftlinie kürzesten Entfernung zum Standort der Anlage nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative, so hat der Netzbetreiber für diesen Punkt die grundsätzliche Möglichkeit des Abschlusses einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung zu prüfen und dem Anlagenbetreiber das Ergebnis dieser Prüfung gemeinsam mit dem Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung mitzuteilen.
§ 8b Mitteilung des Einspeiseortes
Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit." - 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 bis 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 2a ersetzt:„(1) Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen haben den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage und der jeweiligen elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung sicherzustellen, so dass
- 1.
- der Messstellenbetreiber seine Verpflichtungen zum Einbau und Betrieb von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach den §§ 3, 29 und 45 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllen kann und
- 2.
- Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung bei Anlagen und KWK-Anlagen, die Strom in das Netz einspeisen, vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können.
(2) Bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und zur erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage oder KWK-Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber über diese neu eingebaute Technik sowie unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen- 1.
- Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von mindestens 100 Kilowatt haben, sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann,
- 2.
- Betreiber von Anlagen oder KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung ab 25 Kilowatt und von weniger als 100 Kilowatt haben,
- a)
- sicherstellen, dass diese Anlagen jeweils mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, und
- b)
- soweit es sich um Anlagen handelt, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind, am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder
- 3.
- Betreiber von Anlagen, die der Einspeisevergütung oder dem Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 zugeordnet sind und die eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, oder von KWK-Anlagen, die jeweils eine installierte Leistung von weniger als 25 Kilowatt haben, am Verknüpfungspunkt dieser Anlagen mit dem Netz jeweils die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
(2a) Nach dem Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber bis zu einer nach Absatz 2 Satz 1 erfolgreich durchgeführten Testung zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen für den Weiterbetrieb von technischen Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab dem 1. Januar 2028 für jedes angefangene Jahr einen Betrag von 100 Euro brutto zu zahlen. Die Zahlungspflicht entfällt, wenn der Netzbetreiber eine erfolglose Testung nach Satz 1 nicht zu vertreten hat." - b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „§ 95 Nummer 2a" durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 3 des Messstellenbetriebsgesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 10b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Einspeiseleistung" die Wörter „vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht," eingefügt und werden die Wörter „, sobald die technische Möglichkeit besteht," gestrichen.
- bb)
- In Satz 4 wird das Wort „Inbetriebnahme" durch die Wörter „erstmalige Einspeisung" ersetzt und werden nach dem Wort „Kalendermonats" die Wörter „und nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Meldung des Direktvermarktungsunternehmens an den Netzbetreiber zur Übernahme der Vermarktung folgenden Kalendermonats" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „muss" die Wörter „ab dem 1. Januar 2028 und" eingefügt.
- bb)
- Die Sätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sofern die Pflicht nach Absatz 1 nicht über das Smart-Meter-Gateway erfüllt wird, müssen die Anlagenbetreiber Übertragungstechniken und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung verwenden, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind. Die Einhaltung des Stands der Technik wird widerleglich vermutet, wenn die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt werden."
- c)
- Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:„(5) Die Netzbetreiber stimmen untereinander bis zum Ablauf des 1. März 2026 einheitliche, für Anlagenbetreiber und Direktvermarktungsunternehmen einfach umsetzbare Nachweise ab, die sie zur Überprüfung der in diesem Paragraphen genannten Pflichten heranziehen. Sie stellen dabei die Massengeschäftstauglichkeit der Nachweisführung sicher. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 2 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarktungsunternehmen und Anlagenbetreiber für die Nachweisführung das festgelegte Verfahren und Format nutzen.(6) Das Direktvermarktungsunternehmen ist verpflichtet,
- 1.
- den Anlagenbetreiber bei einem Verstoß gegen die Pflichten nach diesem Paragraphen zur unverzüglichen Einhaltung aufzufordern und
- 2.
- dem Netzbetreiber mitzuteilen, wenn der Anlagenbetreiber der Aufforderung nach Nummer 1 nicht binnen vier Wochen nachgekommen ist."
- 6.
- § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „des § 13" durch die Wörter „abweichender Vorgaben in einer aufgrund des § 91 Nummer 2 erlassenen Verordnung oder in § 13" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Besteht eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a, so beschränkt sich die Verpflichtung nach Satz 1 auf den Anteil des Stroms, der im Rahmen der vereinbarten maximalen Wirkleistungseinspeisung erzeugt wird."
- 7.
- § 19 Absatz 3 bis 3b wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3c ersetzt:„(3) Wird der Strom vor der Einspeisung in ein Netz in einem Stromspeicher zwischengespeichert, so kann der Betreiber des Stromspeichers den Anspruch nach Absatz 1 nach folgenden Maßgaben geltend machen:
- 1.
- der Ausschließlichkeitsoption nach Absatz 3a,
- 2.
- der Abgrenzungsoption nach Absatz 3b oder
- 3.
- der Pauschaloption nach Absatz 3c.
- 1.
- Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,
- 2.
- der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und
- 3.
- der mit dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.
(3a) Im Fall eines Stromspeichers, in dem innerhalb eines Kalenderjahres ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zum Zweck der Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch für den in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom (Ausschließlichkeitsoption). Der Anspruch nach Satz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.(3b) Im Fall eines Stromspeichers, in dem nicht ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas zur Zwischenspeicherung verbraucht wird, besteht der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 für einen Anteil an der in diesem Stromspeicher erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommenge, der nach Maßgabe einer Festlegung nach § 85d als förderfähiger Anteil bestimmt und nachgewiesen wird (Abgrenzungsoption). Die Vorschriften dieses Gesetzes und des Energiefinanzierungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht wird.(3c) Im Fall des gemeinsamen Betriebs von Solaranlagen und einem oder mehreren Stromspeichern können der Anspruch nach Absatz 1 Nummer 1 sowie der Anspruch nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 auch für einen pauschalen Anteil an den in diesen Solaranlagen und diesen Stromspeichern erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommengen geltend gemacht werden (Pauschaloption). Dies setzt voraus, dass hinter der Einspeisestelle- 1.
- Strom ausschließlich in Solaranlagen und Stromspeichern erzeugt wird,
- 2.
- alle Solaranlagen und Stromspeicher von demselben Betreiber betrieben werden und
- 3.
- die Solaranlagen eine installierte Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt haben, wobei Steckersolargeräte bei der Ermittlung der installierten Leistung in entsprechender Anwendung des § 24 Absatz 1 Satz 5 unberücksichtigt bleiben.
- 8.
- Dem § 20 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 3 setzt der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 und Absatz 3b oder Absatz 3c voraus, dass der gesamte an der betroffenen Einspeisestelle in ein Netz eingespeiste Strom in einem gesonderten Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in dem ausschließlich Strom bilanziert wird, bei dem der förderfähige Anteil aus dem Stromspeicher nach der Abgrenzungs- oder Pauschaloption bestimmt wird oder dessen Einstellung in den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist." - 9.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 26 Abschläge, Fälligkeit und Endabrechnung". - b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die Endabrechnung nach Absatz 1 muss die Nummer der EEG-Anlage nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung enthalten und ist dem Berechtigten auf Verlangen in digitaler und massengeschäftstauglicher Form auszustellen."
- 10.
- § 51 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:„(1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, und
- 2.
- Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 getroffen hat.
- 11.
- § 51a wird wie folgt gefasst:
„§ 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen(1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat. Die nach Satz 1 ermittelte Anzahl an Viertelstunden wird aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag.(2) Für Strom aus Solaranlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, wird die Anzahl der Viertelstunden, um die sich der Vergütungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 verlängern würde, mit dem Faktor 0,5 multipliziert und das Ergebnis wird auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet (Volllastviertelstunden). Die Anzahl der Volllastviertelstunden entspricht einem Zeitkontingent, um das der Vergütungszeitraum verlängert wird. Dabei entsprechen die Monate des Jahres jeweils der folgenden Anzahl an Volllastviertelstunden:- 1.
- 87 für den Monat Januar,
- 2.
- 189 für den Monat Februar,
- 3.
- 340 für den Monat März,
- 4.
- 442 für den Monat April,
- 5.
- 490 für den Monat Mai,
- 6.
- 508 für den Monat Juni,
- 7.
- 498 für den Monat Juli,
- 8.
- 453 für den Monat August,
- 9.
- 371 für den Monat September,
- 10.
- 231 für den Monat Oktober,
- 11.
- 118 für den Monat November und
- 12.
- 73 für den Monat Dezember.
(3) Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres die Anzahl der Viertelstunden und Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils im Vorjahr auf null verringert hat,- 1.
- in Viertelstunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 mitteilen,
- 2.
- in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung mitteilen und
- 3.
- in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mitteilen.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer gemeinsamen Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:- 1.
- die Anzahl der
- a)
- Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat,
- b)
- Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und
- c)
- Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und
- 2.
- ab dem Jahr 2041 die Anzahl der
- a)
- Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Viertelstunden,
- b)
- Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden, und
- c)
- Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Viertelstunden und Stunden."
- 12.
- In § 52 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1, 1a oder 2" durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.
- 13.
- Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 52a Netztrennung oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen bei schweren Pflichtverstößen(1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz eine Anlage angeschlossen ist, muss die Anlage vorbehaltlich der Androhung nach Absatz 2 vom Netz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, wenn der Anlagenbetreiber hinsichtlich dieser Anlage in einem Zeitraum von zwölf Monaten in insgesamt mindestens sechs Monaten jeweils mindestens einmal gegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 oder gegen § 10b Absatz 1 oder Absatz 2 verstoßen hat und der Anlagenbetreiber die Anlage nicht bereits nachweislich außer Betrieb genommen hat.(2) Bevor der Netzbetreiber eine Anlage nach Absatz 1 vom Netz trennt oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbindet, hat er dem Anlagenbetreiber unter Benennung der konkreten Pflichtverletzung in Textform eine Frist von einem Monat zur Behebung zu setzen und auf die Rechtsfolgen nach Absatz 1 bei fehlender Behebung hinzuweisen. Der Netzbetreiber kann die Frist nach Satz 1 einmalig um bis zu einen Monat verlängern.(3) Bei Trennung einer Anlage vom Netz oder Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Absatz 1 ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies wird in der Regel dadurch bewirkt, dass bei ausschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrichtungen die Anlage vom Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird, oder durch Rückbau wesentlicher Teile der Anlage.(4) Soweit dies für die Trennung der Anlage vom Netz oder für die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen erforderlich ist, darf der Netzbetreiber durch von ihm beschäftigte oder beauftragte Personen- 1.
- die Räume und Grundstücke, in oder auf denen sich die Anlage befindet, während der üblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der Anlagenbetreiber und, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet sind, das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden, und
- 2.
- die Anlage und, soweit erforderlich, die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung hinter der Anschlusssicherung ändern, wobei
- a)
- die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers und des Anschlussnehmers zu beachten sind,
- b)
- durch die Änderung der Leitungs- und Messaufbau in der Kundenanlage nicht verändert werden darf und
- c)
- der Anlagenbetreiber und, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen verpflichtet sind, die Änderung zu dulden.
(5) Der Anlagenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anlage für die Trennung der Anlage vom Netz oder die Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen nach Absatz 1 zugänglich ist, und dem Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.(6) Eine Anlage, die nach Absatz 1 vom Netz getrennt wurde, wird nach Maßgabe des § 8 unter Rückbau der Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 Nummer 2 wieder an das Netz angeschlossen, sobald der Anlagenbetreiber die Behebung der nach Absatz 2 benannten Pflichtverletzung vollständig nachgewiesen hat.(7) Der Anlagenbetreiber hat dem Netzbetreiber die Kosten der Netztrennung oder der Unterbindung der Einspeisung durch andere Maßnahmen, einschließlich der Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung der Wiederzuschaltung nach Absatz 3, und die Kosten der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu erstatten." - 14.
- § 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- zur Nachweisführung nach § 10b Absatz 5,".
- b)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- zur standardisierten und massengeschäftstauglichen Abwicklung der Direktvermarktung,".
- c)
- Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
- „12.
- zur Anwendbarkeit von § 51 Absatz 1 auf Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt, wenn die technische Ausstattung dieser Anlagen und die Abrechnungsprozesse der Netzbetreiber hinreichend massengeschäftstauglich und digitalisiert sind, um eine Anwendbarkeit des § 51 Absatz 1 bei diesen Anlagen mit angemessenem Aufwand abzubilden,
- 13.
- um abweichend von § 51a Absatz 2 Satz 1 den Faktor zur Ermittlung der Volllastviertelstunden anzupassen,".
- d)
- In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- e)
- Folgende Nummer 16 wird angefügt:
- „16.
- abweichend von einer Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 Buchstabe c zur Preissetzung von preislimitierten Geboten, soweit sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Preissetzung anderer Marktteilnehmer zu deutlich niedrigeren oder höheren Preisen abgeschlossen wird als zu der in einer Rechtsverordnung nach § 91 Nummer 1 Buchstabe c geregelten Preissetzung durch den Übertragungsnetzbetreiber."
- 15.
- § 85d wird wie folgt gefasst:
„§ 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung
Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz und im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen- 1.
- zu den näheren Anforderungen an die Bestimmung und den Nachweis der Strommengen, auf die sich die Ansprüche nach § 19 Absatz 3b und 3c beziehen, einschließlich einer sicheren, automatisierten und massengeschäftstauglichen Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der erforderlichen Werte, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, und
- 2.
- zu den näheren Bedingungen für ein erstmaliges Geltendmachen oder einen Wechsel in die Optionen nach § 19 Absatz 3b und 3c, einschließlich der Bestimmung der maßgeblichen Strommenge für den Anspruch nach § 19 Absatz 3c bei einer unterjährigen Inanspruchnahme.
- 16.
- § 91 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Vermarktung" die Wörter „, insbesondere an die Preissetzung von preislimitierten Geboten," eingefügt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort „berechtigt" die Wörter „oder verpflichtet" eingefügt.
- bb)
- Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- Anlagen bei negativen Preisen abzuregeln und den Anlagenbetreibern die durch die Abregelung entgangenen Einnahmen, insbesondere einen entgangenen Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 2, finanziell auszugleichen."
- 17.
- § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94 Verordnungsermächtigung zu systemdienlichem Anlagenbetrieb
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, zur Sicherstellung eines netz- und systemdienlichen Betriebs von Anlagen, soweit sie der Einspeisevergütung zugeordnet sind, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln,- 1.
- dass Übertragungsnetzbetreiber aufgrund von Gefahren für die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems die Einspeisung von Strom in ein Netz für bestimmte Zeiträume auf einen Anteil der Wirkleistungseinspeisung zwischen 0 und 100 Prozent begrenzen können,
- 2.
- welche weiteren Berechtigten aufgrund einer Begrenzung nach Nummer 1 die Ist-Einspeisung von Anlagen abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln können,
- 3.
- in welchen Verfahren, Fristen und Datenformaten Übertragungsnetzbetreiber Begrenzungen nach Nummer 1 gegenüber betroffenen Marktakteuren kommunizieren,
- 4.
- welche Rechtsfolgen Anlagenbetreiber bei Zuwiderhandlung gegen eine Begrenzung nach Nummer 1 treffen, und dabei insbesondere zu bestimmen, dass der Anlagenbetreiber Zahlungen entsprechend § 52 Absatz 1 zu leisten hat oder dass der Netzbetreiber Maßnahmen entsprechend § 52a vorzunehmen hat,
- 5.
- dass die Verlängerung des Förderzeitraums abweichend von § 51a Absatz 1 und 2 auf solche Viertelstunden beschränkt wird, in denen kein Strom, für den ein Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht, aus der Anlage in das Netz eingespeist wurde, und
- 6.
- in welcher Form und zu welchen Zeitpunkten Zeiträume nach Nummer 1 und Zeiten, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, öffentlich bekanntgemacht werden müssen."
- 18.
- § 95 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- (weggefallen)".
- 19.
- In § 96 Absatz 1 werden die Wörter „, 93 und 95 Nummer 2" durch die Angabe „und 93" ersetzt.
- 20.
- § 100 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) § 9 Absatz 1 ist anstelle der technischen Vorgaben nach der für eine Anlage oder eine KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden bei
- 1.
- Anlagen nach Absatz 1, die Strom in das Netz einspeisen, und
- 2.
- KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt haben.
- 1.
- die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind, die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung vollständig oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,
- 2.
- der Anlagenbetreiber nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung die maximale Wirkleistungseinspeisung seiner Anlage am Verknüpfungspunkt mit dem Netz auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt oder
- 3.
- die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind, die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.
- b)
- Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Aufhebung der Begrenzung vor dem Ablauf des 25. Februar 2025 erfolgt, entfällt für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach der- 1.
- die Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder
- 2.
- die Betreiber am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen mussten."
- c)
- Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:„(3b) § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden."
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) (weggefallen)".
- e)
- In Absatz 5 wird die Angabe „3 bis 4" durch die Angabe „3 und 3a" ersetzt.
- f)
- Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
„§ 52a ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 25. Februar 2025 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52a Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht." - g)
- Der Absatz 32 wird wie folgt gefasst:„(32) (weggefallen)".
- h)
- Absatz 34 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „Absatz 3a und 3b" werden durch die Wörter „Absatz 3b und 3c" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind, abweichend von Absatz 1, § 19 Absatz 3 bis 3c sowie § 20 Satz 2 dieses Gesetzes anstelle von § 19 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden; dabei greift auch insoweit die Einschränkung nach Satz 1."
- i)
- In Absatz 39 Satz 1 werden nach dem Wort „die" die Wörter „nach dem Ablauf des 31. Dezember 2022 und" eingefügt, wird das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt und werden nach der Angabe „Satz 2" die Wörter „und § 48 Absatz 1a" eingefügt.
- j)
- Die folgenden Absätze 46 und 47 werden angefügt:„(46) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 ermittelt wurde, sind die §§ 51 und 51a Absatz 1 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 51a Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.(47) Für Anlagen, deren anzulegender Wert sich nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Zeiträumen, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, nicht verringert, sind die §§ 51 und § 51a anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber in Textform gegenüber dem Netzbetreiber erklärt, dass diese anwendbar sein sollen. Die Erklärung nach Satz 1 kann nur mit Wirkung frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, abgegeben werden. Nach Wirksamwerden der Erklärung nach Satz 1 erhöht sich der anzulegende Wert für die Anlage um 0,6 Cent pro Kilowattstunde."
- 21.
- In § 101 Satz 1 werden vor den Wörtern „§ 22 Absatz 3 Satz 2" die Wörter „§ 19 Absatz 3c," eingefügt und werden die Wörter „§ 100 Absatz 15, 16 und 36" durch die Wörter „§ 100 Absatz 35 und 47" ersetzt.
- 22.
- Der Anlage 1 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Strom aus Anlagen nach Satz 1 wird abweichend von Satz 1 die Höhe der Marktprämie nach § 23a („MP") anhand des energieträgerspezifischen Jahresmarktwertes nach Nummer 4 berechnet, wenn der Anspruch nach der Abgrenzungs- oder der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3b oder 3c geltend gemacht wird."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EnWGEÜVÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWGEÜVÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Flexibilisierung von Biogasanlagen und Sicherung der Anschlussförderung
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 52
Artikel 1 EEGBiogFlÄndG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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