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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (EnWGEÜVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 5 ändert mWv. 25. Februar 2025 EEV § 2, § 3, § 4a (neu), § 5

Die Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „vortägigen Spotmarkt" durch das Wort „Day-Ahead-Markt" ersetzt, werden die Wörter „mit stündlichen Handelsprodukten" gestrichen, wird das Wort „Stunde" durch das Wort „Viertelstunde", werden die Wörter „stündliche Einspeisung" durch die Wörter „viertelstündliche Einspeisung" ersetzt und werden vor den Wörtern „vollständig veräußern" die Wörter „vorbehaltlich abweichender Vorgaben in § 5" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „stündlichen" durch das Wort „viertelstündlichen" und das Wort „Spotmarkt" durch das Wort „Intraday-Markt" ersetzt und werden vor dem Wort „Folgetages" die Wörter „laufenden Tages oder des" eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Spotmarkt" durch das Wort „Intraday-Markt" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Gebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt werden."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „stündlicher" durch das Wort „viertelstündlicher" und werden die Wörter „bis 18 Uhr desselben Tages" durch die Wörter „am Tag vor dem Liefertag bis 18 Uhr" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „bis 18 Uhr desselben Tages" durch die Wörter „am Liefertag bis 18 Uhr" ersetzt.

c)
In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort „Folgetag" durch die Wörter „Tag nach dem Liefertag" ersetzt.

d)
In Nummer 7 werden die Wörter „§ 72 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „§ 50 Nummer 2 Buchstabe a des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

3.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Ermittlung der voraussichtlichen Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln in ihrer Prognose, die der Veräußerung nach § 2 Absatz 2 zugrunde liegt, diejenigen Strommengen, die voraussichtlich in jeder Viertelstunde des Folgetages von fernsteuerbaren Anlagen eingespeist werden.

(2) Fernsteuerbare Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind Anlagen, die

1.
nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden Strom erzeugen und

2.
mit technischen Einrichtungen ausgestattet sind, über die der Netzbetreiber

a)
in viertelstündlicher Auflösung die Ist-Einspeisung abrufen kann und

b)
die Einspeiseleistung vollständig oder, sobald jeweils die technische Möglichkeit besteht, stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln kann.

Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 muss durch vorherige Abrufe, die auch testweise erfolgen können, sichergestellt werden.

(3) Als fernsteuerbare Anlagen nach Absatz 2 gelten auch sonstige Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, die die Anforderung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht vollständig erfüllen, wenn der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder in elektronischer Form erklärt, dass solche Anlagen als fernsteuerbare Anlagen gelten sollen. Der Übertragungsnetzbetreiber kann Vereinbarungen mit Betreibern von Anlagen oder mit Dritten schließen, wenn dies erforderlich ist, um Anlagen in einer Erklärung nach Satz 1 berücksichtigen zu können. Vereinbarungen nach Satz 2 sind der Bundesnetzagentur auf Verlangen jederzeit vorzulegen. Macht der Übertragungsnetzbetreiber von der Erklärung nach Satz 1 keinen Gebrauch, legt er der Bundesnetzagentur erstmals zum 1. Januar 2026 und danach jährlich zum 1. Januar einen Bericht vor, in dem die Hemmnisse dargestellt werden, die einer Erklärung nach Satz 1 entgegenstehen. In dem Bericht sind konkrete Handlungsoptionen zur Überwindung der identifizierten Hemmnisse sowie Maßnahmen und Zeitpläne zur Umsetzung darzustellen.

(4) Die durch Absatz 3 entstehenden angemessenen Kosten gelten als Ausgaben im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.2 zum Energiefinanzierungsgesetz. Sie können nur dann in den EEG-Finanzierungsbedarf einkalkuliert werden, wenn die in Absatz 3 enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen und die in Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur enthaltenen Maßgaben eingehalten wurden."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „in Ausnahmefällen" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Übertragungsnetzbetreiber hat abweichend von § 2 Absatz 2 die nach aktueller Prognose vorhergesagte viertelstündliche Einspeisung von Strommengen aus fernsteuerbaren Anlagen über eine marktgekoppelte Auktion vollständig zu preislimitierten Geboten am Day-Ahead-Markt einer Strombörse nach Maßgabe des Absatzes 2 anzubieten."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 1 werden vor den Wörtern „zu veräußernde Strommenge" die Wörter „nach Absatz 1" eingefügt.

cc)
In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „-350" durch die Angabe „-200" und die Angabe „-150" durch die Angabe „-100" ersetzt.

dd)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 7" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

ee)
Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
Nummer 2 wird Nummer 1 und nach dem Wort „Tranche" werden die Wörter „, für die er nach Absatz 1 preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat," eingefügt.

ccc)
Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:

„2.
am Day-Ahead-Markt unverkauft gebliebene Strommengen, je Tranche, für die er nach Absatz 1 preislimitierte Gebote am Day-Ahead-Markt abgegeben hat."

d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird im Fall von preislimitierten Angeboten nach Absatz 1 die nach § 2 Absatz 2 zu vermarktende Strommenge aus fernsteuerbaren Anlagen nicht oder nicht vollständig veräußert, veranlasst der Übertragungsnetzbetreiber die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung von fernsteuerbaren Anlagen in Höhe der nicht veräußerten Strommenge. Für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 sind die §§ 13a und 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass weder ein bilanzieller Ausgleich noch ein bilanzieller Ersatz erfolgt und für Anlagen, die unter die Regelung des § 51 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes fallen, auch kein finanzieller Ausgleich erfolgt. Der Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet, gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 6 auf seiner Internetseite bekannt zu geben, für welche Viertelstunden und für welche Strommengen in der jeweiligen Viertelstunde er die Reduzierung der Einspeiseleistung veranlasst hat."

e)
Absatz 4 wird aufgehoben.

f)
Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" und werden die Wörter „Kosten für den untertägigen Ausgleich im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.3 des Energiefinanzierungsgesetzes" durch die Wörter „Ausgaben im Sinn der Anlage 1 Nummer 5.2 zum Energiefinanzierungsgesetz" ersetzt.