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Artikel 7 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (EnWGEÜVÄndG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt:
„§ 67 Übergangsbestimmung". - 2.
- § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 8 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 14 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „bis 8" durch die Angabe „bis 7" ersetzt.
- 4.
- § 26 Absatz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:
„§ 67 Übergangsbestimmung
Für Anlagen, deren Umrüstung ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung vor dem 25. Februar 2025 nach § 26 Absatz 4 verlangt hat, sind § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 14 Absatz 3 Satz 1 und § 26 Absatz 4 in der bis zum Ablauf des 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden."
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