Artikel 8 - Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (EnWGEÜVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes


Artikel 8 ändert mWv. 25. Februar 2025 EnFG § 21, § 62

Das Energiefinanzierungsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Nummer 3 wird jeweils das Wort „mit" durch das Wort „in" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 zum Zweck der Zwischenspeicherung dem Netz entnommen wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:

1.
sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzentnahme und des zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauchs zu ermitteln,

2.
sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzentnahmemenge und dem zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauch in dem 15-Minuten-Intervall und

3.
eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Speicherverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.

Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 in dem Stromspeicher erzeugt in ein Netz eingespeist wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:

1.
sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzeinspeisung und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung zu ermitteln,

2.
sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzeinspeisemenge und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung in dem 15-Minuten-Intervall und

3.
eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzeinspeisung und der Speichererzeugung bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.

§ 46 Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden."

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) In Kalenderjahren, in denen für den ins Netz eingespeisten Strom ein Zahlungsanspruch nach der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geltend gemacht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen für die Netzentnahme auf Strom abweichend von den Absätzen 1 bis 4 in dem Umfang auf null, in dem für die an dieser Einspeisestelle eingespeiste Strommenge kein Anspruch nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, höchstens jedoch für die in dem Kalenderjahr aus dem Netz entnommene Strommenge."

2.
§ 62 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit Umlagen nach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit nach § 21 Absatz 1" durch die Wörter „Voraussetzungen der Verringerung der Umlagen nach § 21 und zu den insoweit" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Buchstabe c wird nach dem Komma am Ende das Wort „und" angefügt.

d)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
zu den Bedingungen für eine Anwendung von § 21 Absatz 4a für den Fall, dass die Inbetriebnahme des Stromspeichers oder ein Wechsel in die Pauschaloption nach § 19 Absatz 3c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes während des laufenden Kalenderjahres erfolgt,".



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed